An dieser Stelle eine Content-Warnung: Insbesondere bei der Dokumentation von Wieschkes Straftaten folgen explizite Gewaltbeschreibungen und die Zitierung antiziganistischer und rassistischer Aussagen.
Es waren drei Prozessbeobachter*innen anwesend. Einer von ihnen war ein Unterstützer der Angeklagten. Er hatte wohl Kevin N. und Marvin W. mit dem Auto zum Gericht gefahren.
Kein Ausschluss der Öffentlichkeit für Wieschkes Vorstrafenregister
Zu Beginn des Verhandlungstags erklärte der Vorsitzende Richter, dass ein Antrag der Verteidigung vom Vortag zurückgewiesen wird. Diese hatte beantragt, die Öffentlichkeit bei der Verlesung von Patrick Wieschkes Vorstrafenregister vom Prozess auszuschließen. Die öffentliche Verlesung würde Wieschkes persönlichen Lebensbereich und seine schutzwürdigen Interessen verletzen.
Der Richter entgegnete jedoch, dass das öffentliche Interesse in diesem Fall Vorrang hätte. Die Vorstrafen von Wieschke beträfen nicht nur dessen privaten Lebensbereich, sondern auch seinen „äußeren Wirkungskreis“, hätten also Auswirkungen auf andere Menschen und das gesellschaftliche Zusammenleben. Die Verlesung der Straftaten könne zwar zu einer öffentlichen Missbilligung des Angeklagten führen, doch das würde als Grund nicht ausreichen, um die Öffentlichkeit auszuschließen.
Körperverletzungen im Jahrestakt
Nachdem kein Widerspruch von Verteidigung oder GBA erfolgte, wurden Wieschkes Vorstrafen verlesen. Es handelte sich um insgesamt sieben Gerichtsurteile und einen Strafbefehl.
1999 wurde Wieschke wegen zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer zweijährigen Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. Dabei ging es um eine Auseinandersetzung während eines gemeinsamen Zeltausflugs von Wieschke und fünf weiteren Personen im Sommer 1998. Wieschke schlug dabei einem Bekannten eine Bierflasche ins Gesicht und stachelte eine Person an, einen weiteren aus der Gruppe zu verprügeln. Die Anlässe waren denkbar banal: In einem Fall ging es um den störenden Geruch eines Parfüms, in dem anderen um den Streit um eine Freundin. Der vorangegangene Alkoholkonsum wurde Wieschke als strafmildernd ausgelegt.
Nur ein Jahr später, im Jahr 2000, wurde Wieschke wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und fünf Monaten (vermutlich auf Bewährung) verurteilt. Gemeinsam mit zwei weiteren Männern, darunter auch Wieschkes NPD-Weggefährte Danny P., hatte Wieschke einen Mann verprügelt, der die Neonazis darum gebeten hatte, ihre Musik leiser zu machen, weil er befürchtete, dass sein Kind aufwachen könne. Obwohl die Männer enorm betrunken waren, erkannte das Gericht keine Schuldminderung. Sie wären immer noch in der Lage gewesen, sich gemeinschaftlich zum körperlichen Angriff zu entscheiden und diesen auszuführen.
Wieschkes Beihilfe zu einem Sprengstoffanschlag auf einen Imbiss
2002 folgte das wohl bekannteste Urteil gegen Wieschke: Er wurde der Beihilfe zu einer Sprengstoffexplosion und Sachbeschädigung für schuldig befunden und zunächst zu 2 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt.
Im August 2000 war Wieschke gemeinsam mit dem schon erwähnten Danny P. und H. auf dem Rückweg von einer Geburtstagsfeier in Eisenach. Wieschke hatte H. zuvor aufgefordert, einen Sprengsatz mitzubringen, damit sie diesen an einer Geflüchtetenunterkunft zünden könnten.
H. brachte den Sprengsatz an der Unterkunft an, wurde aber von einer anderen Person davon abgehalten, ihn zu zünden. Die Männer gingen daraufhin zu einem Imbiss-Restaurant, entschieden sich aber gegen einen Anschlag dort, da einer von ihnen bereits Sticker mit der Aufschrift „Erhaltet die deutsche Esskultur“ dort angebracht hatte. Sie befürchteten, dass sie darüber als Täter ermittelt werden könnten.
Stattdessen gingen sie zu einem anderen Döner-Imbiss, H. befestigte und zündete den Sprengsatz. Zum Glück wurde niemand verletzt und es entstand nur ein Sachschaden.
Gesamthaftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für Wieschke
Gegen das Urteil zum Sprengstoffanschlag legte Wieschke Berufung ein – diese wurde jedoch im Mai 2002 verworfen und Wieschke zu einer Gesamthaftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die er dann auch absitzen musste.
Gemeinsam mit dieser Straftat wurde auch eine Anklage wegen Betrugs gegen Wieschke verhandelt. So hatte er im Juni 2000 bei einem Erotik-Dienstleister „Telegirl“ mehr Geld ausgegeben, als eigentlich über sein Konto gedeckt war.
Außerdem war Wieschke kurz zuvor, im April 2002, der räuberischen Erpressung und Körperverletzung für schuldig befunden worden. Dabei ging es um Folgendes: Im Januar 2002 traf er mit Danny P. und K. auf eine Person, den er beschuldigte, ihm noch Geld für die „Kameradschaftskasse“ zu schulden. Nachdem dieser ihn abwimmelte, schlug ihn Wieschke mehrfach ins Gesicht. Wieschke hatte deswegen bereits von Januar bis April in Untersuchungshaft gesessen.
Darf auch ein Strafbefehl verwertet werden?
Erst 2013 erfolgte dann wieder ein Strafbefehl gegen Wieschke, weil dieser zwei Polizeibeamte mit dem Mittelfinger beleidigt hätte. Er wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 800€ verurteilt.
Rechtsanwalt Richter, Anwalt von Wieschke, widersprach der Verwertung dieses Strafbefehls, da dieser nicht auf einem Gerichtsverfahren beruhe (wie es ein Gerichtsurteil tut). Ein Strafbefehl sei nur ein Vorwurf, gegen den der Angeklagte sich nicht gewehrt hätte. Es würde sich somit nicht um eine „festgestellte Tat“ handeln.
Der Vertreter der GBA widersprach dieser Auffassung. Der Strafbefehl sei trotzdem Teil des Vorstrafensortiments. Es ginge nicht um die Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der Urteile, sondern um die Feststellung der Vorstrafen. RA Richter sagte daraufhin, dass er nicht wolle, dass der Senat aus dieser Tat irgendwelche Rückschlüsse ziehe. Damit war die Diskussion erstmal beendet. Der Senat äußerte nicht, wie er damit umgehen wolle.
Antiziganistische Volksverhetzungen runden das Bild ab
Verlesen wurden noch zwei weitere Gerichtsurteile, in denen Wieschke 2014 und 2016 der Volksverhetzung für schuldig befunden wurde. Beide Male handelte es sich um üble antiziganistische Hetze. Er erhielt jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bzw. vier Monaten, beide auf Bewährung ausgesetzt.
Beim ersten Verfahren ging es um eine NPD-Demo, auf der Wieschke Sinti*zze und Rom*nja mit dem Z-Wort bezeichnete und als „arbeitsscheue Elemente“ beschimpfte. Zudem forderte er einen „Überfremdungsstopp“. Beim zweiten um eine Doku der Sendereihe „7 Tage“ des NDR vom 30.11.2014. Dort sagte er im Interview mit der Journalistin, dass viele Sinti*zze und Rom*nja „prinzipiell zu solchen Dingen neigen“ würden. Auf Nachfrage erkärte er, dass er damit Betrug, Raubüberfälle, Betteln, „Schmutz“ und „Unreinheiten“ meine. An anderer Stelle in der Doku sagte er auch, dass Asylbewerber bereits „durch ihre Optik Angst“ machen würden.
Rechtsanwalt Richter gab dazu eine Erklärung nach § 257 StPO ab, in der er Bezug auf einen kürzlich ergangenen Beschluss des OLG Jena nahm. Dort wäre eine abwertende Äußerung gegenüber Sinti*zze und Rom*nja, dass diese „Rotationseuropäer“ seien, nicht als Volksverhetzung angesehen worden. Grundlage des Beschlusses war eine erfolglose Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Gera. Damit wird es kein Strafverfahren gegen den betroffenen Richter Bengt Fuchs geben. Rechtsanwalt Richter bat nun das Gericht darum, „das zu bedenken“.
Wieschkes Anwälte sind Altbekannte
In beiden Verfahren wurde Wieschke von rechten Szene-Anwälten vertreten: Frank Miksch, der selbst jahrelang Funktionär der NPD bzw. der Jungen Nationalisten war und sogenannte „Nationale Rechtsschulungen“ veranstaltete, und Arndt Hohnstädter, der im ersten Prozess gegen Knockout 51 Bastian Ad. verteidigte und als einer der Mitorganisatoren von Legida galt.
Ein achtes Urteil konnte nicht verlesen werden, da der Senat dieses „nicht bekommen“ hätte. Der Vertreter der GBA sagte daraufhin, dass sie selbst nochmal schauen würden, „vielleicht kommen wir dran“.
Inszenierung einer Kreuzverbrennung durch Knockout 51
Nach einer Pause wurde ein Video angesehen, auf dem Knockout 51-Mitglieder zu sehen sind, die ein Kreuz verbrennen. Auf dem Video ist vermutlich Bastian Ad. zu sehen, wie er ein Holzkreuz, an das Stoff gehängt wurde, mit einer Flüssigkeit übergießt. Personen, die nicht zu sehen sind, fordern ihn dazu auf, noch mehr Flüssigkeit darüber zu gießen. Dann zündet er die Flüssigkeit an und das Kreuz geht sehr schnell in Flammen auf. Es steht neben Bahngleisen; einmal fährt während des Videos ein Zug vorbei.
Brennende Kreuze sind als Symbol des rassistischen Ku-Klux-Klan bekannt. In den Neunzigern wurden in der Nähe von Jena ebenfalls Kreuze von Neonazis verbrannt, darunter die Mitglieder des NSU-Kerntrios. Rechtsanwalt Richter erklärte dazu, dass sein Mandant Patrick Wieschke auf dem Video weder zu sehen noch zu hören ist.
Marvin W. soll wieder zum Training kommen
Dann wurden zur Fußnote 290 noch ein Vermerk und zwei Chats in Augenschein genommen. Der Vermerk beschrieb das Smartphone von Marvin W., das bei einer Hausdurchsuchung in dessen Schlafzimmer gefunden wurde.
Die Chats fanden 2019 zwischen den Angeklagten Kevin N. und Marvin W. statt Es ging vor allem darum, dass Kevin N. Marvin W. dazu aufforderte, wieder zum Training zu kommen, da er schon öfter nicht gekommen wäre. Marvin W. reagierte ausweichend und sagte mehrfach, dass er zu viel arbeiten müsste. Kevin N. bezeichnete das als „Muschigerede wie im Rosaluxx“ (dem Wahlkreisbüro der Linken in Eisenach) und warf Marvin W. vor, dass das „kein Knockout-Standard“ sei.
Rechtsanwalt Bauerfeind, Verteidiger von Kevin N. erklärte dazu, dass sein Mandant im Chat sportliche Erfolge thematisieren würde. Damit wollte er erneut darstellen, dass Knockout 51 sich nur um Sport gedreht hätte.
Im zweiten Teil des Chats blieb das Thema das Gleiche. Marvin W. solle „keine Ausreden“ machen, das sei laut Kevin N. „nicht deutsch“. Außerdem solle Marvin W. nicht nur zum Sport, sondern auch zu einem gemeinsamen Abendessen kommen, das sei wichtig, „vorausgesetzt man möchte zur Gemeinschaft gehören“.
Video von Martin Sellner soll Gewaltdistanzierung von Kevin N. belegen
Dann gaben die Vertreter der GBA eine Stellungnahme zu einem Beweisantrag der Verteidigung von Kevin N. ab (der Antrag wurde an VHT 39 gestellt). Laut Antrag sollte ein Video mit einer Rede von Martin Sellner (Identitäre Bewegung) als Beweis angehört werden. Kevin N. hatte in einem Chat mal positiv Bezug auf dieses Video genommen und vor allem den Ansatz des „gewaltfreien Widerstands“ von Sellner (siehe VHT 33). Das Video solle somit Kevin N.‘s Distanzierung von Gewalt belegen.
Der Vertreter der GBA argumentierte hingegen, dass durch das Anschauen des Videos kein Mehrgewinn zu erreichen sei: „Am Ende wird es für die Beweisaufnahme darauf ankommen, ob die Einlassungen des [Kevin N.] mit seinen tatsächlichen Handlungen zusammenpassen.“ Das Video von Sellner kann darüber natürlich keine Auskunft geben.
Bauerfeind, Verteidiger von Kevin N., betonte dazu noch, dass die Distanzierung im Video sich auf „aggressive Gewaltanwendung, nicht auf defensive“ beziehen würde.
Juristischer Konflikt um Ladung eines Zeugen geht in die nächste Runde
Rechtsanwalt Picker bezog außerdem Stellung zu der Ablehnung eines Beweisantrags durch den Senat. In dem Antrag hatte er gefordert, einen Zeugen zu vernehmen, da dieser bestätigen könne, dass Kevin N. sich ihm gegenüber einmal von Gewalt distanziert hätte (der Antrag erfolgte an VHT31, die Stellungnahme der GBA an VHT 33, die Ablehnung durch den Senat an VHT 39).
Dabei ging es vor allem um die juristische Frage, ab wann ein Beweisantrag vorliegen würde. Laut Senat würde der Antrag nur Beweisziele, keine Beweistatsachen erhalten; dem widersprach Rechtsanwalt Picker. Das Gespräch zwischen Kevin N. und dem Zeugen würde ein Indiz darstellen für die Frage, ob und unter welchen Umständen Kevin N. bereit wäre, Gewalt anzuwenden. Das sei zumindest für die Strafzumessung relevant. Er würde sich vorbehalten, den Zeugen selbst vor Gericht zu laden.
Video von Angriff auf Bull’s Eye wird angeschaut
Etwas skurril wurde es, als Rechtsanwalt Richter, Verteidiger von Wieschke, sagte, dass er ein Video eines Angriffs auf das Bull’s Eye auf YouTube gefunden hätte und sie es sich nun im Gericht anschauen könnten. Nachdem hin und her überlegt wurde, wie die URL des Videos zum Senat kommt, lief Rechtsanwalt Richter schließlich mit seinem Handy zum Richterpult, sodass einer der Richter die URL abtippen konnte.
Bei dem Video handelt es sich um ein eineinhalb Minuten langes „Bekennervideo“, das ursprünglich am 12.01.2021 mit einem „Bekennerschreiben“ auf indymedia veröffentlicht und am gleichen Tag auf Youtube hochgeladen worden war (siehe auch VHT 21). Zu sehen ist, wie nachts im Dunkeln mehrere Personen „Fight Nazis Everyday“ an eine Hauswand schreiben und einen Sprengsatz an einem Fenster anbringen und zünden. Es sind keine Personen zu erkennen oder Stimmen zu hören. Das Video wurde mit einem Lied unterlegt.
An dieser Stelle kann noch angemerkt werden, dass im Gerichtssaal die Technik erneuert wurde. Statt Beamer gibt es nun einen großen Bildschirm und auch die Tontechnik wurde verbessert. Videos und Audios können dadurch deutlich besser durch die Prozessbeobachtung nachvollzogen werden.
Bericht der Jugendgerichtshilfe über Kevin N.
Die Anschauung des Videos wurde nicht weiter kommentiert und es folgte der Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe zu Kevin N. Sie sagte, dass sie drei Gespräche mit dem Angeklagten in der JVA geführt hätte und er „insgesamt sehr offen und kooperativ“ gewesen sei.
Es folgte eine detaillierte Beschreibung des Lebenslaufs und der familiären Umstände von Kevin N. Laut der Jugendgerichtshilfe seien „keine gravierenden Reife- und Entwicklungsverzögerungen“ festzustellen, die einen Einfluss auf die Strafzumessung haben könnten.
Die Jugendgerichtshilfe wohnt dem gesamten Verfahren bei, da Kevin N. bei Ausübung der ihm vorgeworfenen Straftaten unter 21 Jahre alt gewesen war. Ihre Begleitung des Verfahrens ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie soll Straftäter*innen und ihre Familien beraten, das Gericht über Persönlichkeit und Reifegrad der Täter*innen informieren und kann z.B. pädagogische Maßnahmen anstelle anderer strafrechtlicher Sanktionierungen vorschlagen. Ziel ist es, die Resozialisierung der jugendlichen Straftäter*innen zu unterstützen.
Anträge auf weitere Zeugenvernehmungen
Zum Abschluss des Tages folgten noch zwei Beweisanträge. Der erste kam von Rechtsanwalt Bauerfeind zur Vernehmung zweier Zeugen, die darüber aussagen sollten, dass es bei Knockout 51 nur um Kampfsport ging, keine politische Gesinnung vorausgesetzt wurde und Knockout 51 und die „Junge Revolution“ unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen würden. Die Zeugen hätten mit Knockout 51 trainiert, doch sich selbst „von politischen Aktivitäten fern“ gehalten, ohne dass es dafür Sanktionen gegeben hätte.
Bauerfeind beantragte in diesem Zusammenhang auch, dass die Adresse der Zeugen nicht vor Gericht genannt werden sollte, da „andernfalls Linksextremisten durch eine Akteneinsicht oder durch Mitschrift“ die Adresse festhalten und weitergeben könnten.
Einladung von zwei Zeugen könnte für die Verteidigung nach hinten losgehen
Interessant war die Reaktion der Vertreter der GBA: Sie wollten keine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben und meinten mit einem Lachen, dass sie die Zeugen bereits aus einem anderen Verfahren kennen würden und dies „durchaus anregende Vernehmungen“ gewesen wären. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Picker, was damit gemeint wäre, meinte ein Vertreter der GBA nur lachend: „Das sehen Sie dann ja, wenn wir die vernehmen.“
Vermutlich meinten sie damit die Vernehmung der beiden Zeugen am 44. Verhandlungstag des ersten Prozess gegen Knockout 51. Dort hatten beide zunächst mit großen Erinnerungslücken geglänzt – im Laufe ihrer Befragung wurde jedoch deutlich, dass sie keineswegs so „unpolitisch“ und unbeteiligt waren, wie sie zunächst vorgaben. Im Gegenteil sollen sie an „Kiez-Streifen“ teilgenommen, sich über Angriffe auf Linke ausgetauscht und an Demos teilgenommen haben.
Die Vertreter der GBA hatten also vermutlich nichts gegen die Zeugenbefragungen einzuwenden, da sie sich durch diese mehr Informationen über Knockout 51 und eine Bestätigung der politischen Aktivitäten der Gruppe erhoffen.
Zeuge soll über Wieschkes angebliche „Missbilligung“ von Gewalt aussagen
Der letzte Beweisantrag des Tages kam von Rechtsanwalt Richter und betraf die Ladung eines weiteren Zeugen. Dieser solle aussagen, dass Wieschke einmal Eric K. dafür sanktioniert hätte, dass dieser eine andere Person im Hof des Flieder Volkshauses geschlagen hätte. Eric K. hatte damals die Wahl zwischen einem Arbeitseinsatz und dreimonatigem Hausverbot.
Der Zeuge solle somit bestätigen, dass Wieschke Gewaltanwendungen missbilligt und sanktioniert hätte. Die Vertreter der GBA wollen dazu an einem der kommenden Verhandlungstage eine Stellungnahme abgeben. Nach einigen Terminabsprachen wurde der Verhandlungstag um kurz nach 13 Uhr beendet
