Am letzten Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung wurden die Plädoyers der beiden Verteidiger von Patrick Wieschke gehört. Außerdem konnten die Angeklagten selbst ihre letzten Worte zu ihrer Verteidigung abgeben. Im Saal waren zwei Prozessbeobachter*innen anwesend.
Plädoyers der Verteidiger von Patrick Wieschke
Die Verteidiger von Wieschke hatten sich die Schwerpunktsetzung ihrer Plädoyers vermutlich aufgeteilt. Zunächst redete RA Richter ca. eine Stunde lang. Dabei ging er Punkt für Punkt die Anklagepunkte gegen Knockout 51 im Allgemeinen sowie gegen seinen Mandanten im Speziellen durch und legte jeweils seine Gegenargumentation dar. Ebenso wie Wieschke ist auch RA Richter selbst als Politiker für die NPD (mittlerweile „Die Heimat) in Erscheinung getreten und hat diese etwa bei dem zweiten Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten.
Im Anschluss sprach RA Baitinger kaum mehr als zehn Minuten. Er sprach vor allem allgemein zur Auslegung der Paragrafen 129 und 129a (Bildung einer kriminellen bzw. einer terroristischen Vereinigung). Die Plädoyers werden nicht chronologisch wiedergegeben, sondern die inhaltlichen Aussagen zusammengefasst.
Rassismus-Unverständnis
Wie schon mehrmals zuvor im Prozess sagte RA Richter, dass die Angeklagten nicht rassistisch sein bzw. keinen Hass auf Ausländer haben könnten, da sie mit verschiedenen migrantischen Personen ein gutes Verhältnis pflegten.
So seien sie Stammgäste in einem Kebab-Imbiss in Eisenach und der Besitzer hätte RA Richter persönlich gegenüber gesagt, dass er sich von den Neonazis nicht eingeschüchtert fühlen würde. Später erwähnte der Verteidiger noch, dass Maximilian A. bei dem „Amare-Vorfall“ im Jahr 2021 den Hinweis, dass seine Freundin angeblich ein Verhältnis mit jemand anderem hätte, von einer Person mit (von den Autor*innen) arabisch gelesenem Namen bekommen hätte (zum Vorfall siehe u.a. VHT 5 des ersten Prozesses). Auch das würde laut RA Richter zeigen, dass ein Bedrohungsszenario „nicht bestanden hat“. Weitere potentiell von Rassismus betroffene Personen wurden nicht dazu befragt.
Wer hat den Nazi-Kiez erfunden?
In seinem Plädoyer sagte RA Richter weiterhin, dass es weder einen „Nazi-Kiez“ noch sogenannte „Kiez-Streifen“ in Eisenach gegeben hätte. Zeugen, inklusive der örtliche Staatsschutzbeamte, hätten das vor Gericht bestätigt. Der Verteidiger warf der GBA vor, dass sie diese Begriffe aus der Presseberichterstattung übernommen hätte. RA Richter unterschlug dabei jedoch, dass sich diese Presseberichterstattung u.a. auf „Nazi-Kiez“-Graffitis stützte, die in Eisenach gemalt wurden. Mitglieder von Knockout 51 selbst besaßen Plakate mit der Aufschrift „Nazi-Kiez – Wir dulden keine Zecken, Demokraten und Drogendealer“.
Aus Sicht von RA Richter seien allerdings die Stadtteile Dresden-Neustadt und Leipzig-Connewitz solche abgeschlossenen Kieze, in denen das staatliche Gewaltmonopol (von linker Seite) ausgehebelt werden würde. Auch RA Tuppat hatte sich am Vortrag in seinem Plädoyer über Sticker, die er in der Dresdner Neustadt gesehen hätte, negativ ausgelassen.
Ganz viele Einzelfälle
Zu den Körperverletzungsdelikten, die u.a. von Eric K., Leon R., Maximilian A. und Bastian A. begangen wurden, wiederholte RA Richter die schon oft gehörte Einzelfall-Erzählung. Jede dieser Taten sei allein im Affekt oder aufgrund von „privaten Eifersüchteleien“ begangen worden. Dass die Täter alle Knockout 51-Mitglieder waren und sich teilweise gegenseitig bei den Taten unterstützten, spiele keine Rolle. Dass mind. eine Tat der Vergeltung für einen vermeintlichen Angriff auf Knockout 51 diente, wurde nicht erwähnt (siehe u.a. VHT 11). Der Verteidiger sagte, mit alldem könne sich ein Jugendrichter befassen.
Auch die gewalttätigen Angriffe auf Demos seien laut RA Richter nur Taten von Einzelpersonen gewesen, die „über die Stränge geschlagen“ hätten. Sie stünden in keinem Zusammenhang mit Knockout 51, weil die Gruppe „nie geschlossen dort hingereist“ sei. Hier unterschlug er u.a., dass die Knockout 51-Mitglieder sich oft für gemeinsame Fahrten zu Demos absprachen, mit Pullis mit Knockout 51-Aufschrift anreisten und sich über gewalttätige Angriffe im Kontext der Demos freuten (siehe u.a. VHT 20).
Gewalttätig nur privat
Generell sagte RA Richter mehrmals, dass die Knockout 51-Mitglieder „eine Art Privatleben“ neben der Kampfsport-Gruppe gehabt hätten, für die sie nicht „24/7 dienstlich“ unterwegs gewesen seien. Zudem seien laut RA Richter jegliche gewaltvolle Aussagen allein „satirisch“ gemeint gewesen. Alles, was in der Chatgruppe „Shitposting“ geschrieben worden wäre, sei demnach nicht ernst zu nehmen. Auch die Schießtrainings seien allein „Vergnügungssport“ gewesen.
Der Verteidiger warf der Anklage vor, Beweise für ihre Argumentation selektiv auszuwählen und nicht ergebnisoffen gearbeitet zu haben. Mit seiner Argumentation zur Unterscheidung von „Dienst“ und „Freizeit“ der Knockout 51-Mitglieder zog er allerdings selbst äußerst selektiv Grenzen bei der Frage, welches Verhalten der Angeklagten nun in den Bereich von Knockout 51 fällt und welches nicht.
Kein Terrorismus, denn der Waffenbau dauerte zu lang?
Die Anklage als terroristische Vereinigung wies RA Richter wenig überraschend zurück. Die Gewaltaufrufe und Schießtrainings seien nicht ernst zu nehmen gewesen und jegliche „Überlegungen zur Selbstverteidigung“ seien angesichts vermeintlich linker Angriffe „nicht zu beanstanden“. Bei der Fahrt im September 2021 nach Erfurt hätten die Knockout 51-Mitglieder sich nur absichern wollen, da ihnen eine Falle gestellt worden wäre.
Auch der illegale Waffenbau sei egal, sagte RA Richter mit einer sehr eigenwilligen Argumentation: Aus der Tatsache, dass Leon R. und Marvin W. so lange für den Bau brauchten, ließe sich schließen, dass sie die Waffe gar nicht einsetzen wollten. Ein Jugendrichter solle sich darum kümmern.
Bezüglich der Notwehr-Frage sagte RA Richter allgemein, dass selbst wenn man sich aus Notwehr mit tödlicher Gewalt verteidigen müsse und sich dabei „insgeheim“ über den Tod der anderen Person freue, dies immer noch als Notwehr gelten müsste.
Mutmaßliche Unterstützungstaten von Wieschke
Dann ging RA Richter zu den sieben Unterstützungstaten über, die Patrick Wieschke vorgeworfen werden. Die Befestigung des Flieder Volkshauses in Eisenach, u.a. mit NATO-Draht, die dortige Lagerung von Waffen und das Vernetzungstreffen mit anderen Thüringer Rechtsextremen erklärte er erneut als reine Selbstverteidigungsmaßnahmen. Wieschke hätte zwar mal im Zusammenhang mit einer Waffenschulung einen Vortrag im Flieder Volkshaus gehalten zum Thema „Volk und Staat, wie wir das sehen“, doch dies sei an sich nicht strafbar.
Mit dem Computer, mit dem Leon R. die Baupläne für den 3D-Druck einer Waffe erstellt hatte, soll Patrick Wieschke nichts zu tun gehabt haben. Absprachen zur „Kiez-Streife“ sollen allein Hinweise zur Vorsicht gewesen sein. Kontakt mit Leon R. hätte Wieschke wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand des Flieder Volkshauses gehabt. Dort hätte Wieschke keine gesonderte Stellung inne und Behauptungen, er sei „der Chef“, seien falsch.
Bezüglich mutmaßlicher Unterstützungshandlungen nach der Verhaftung von Leon R. im April 2022 stellte RA Richter generell infrage, ob Knockout 51 nach diesem Zeitpunkt überhaupt noch fortbestanden hätte. Bei einem Treffen der „Jugend“ von Knockout 51 am 29. April sei Wieschke zwar anwesend gewesen, doch ein Zeuge hätte ausgesagt, dass er „nur nationale Politik, keine Straftaten“ gewollt hätte. Der besagte Zeuge ist Danny Pfotenhauer, ein langjähriger Weggefährte von Wieschke und ebenfalls bei der rechtsextremen Die Heimat aktiv (siehe VHT 44).
Verteidiger beantragt Freispruch und Entschädigung für Patrick Wieschke
Zum Ende seines Plädoyers sagte RA Richter, dass Wieschke bei vielen Ereignissen (z.B. Körperverletzungsdelikten, Schießtrainings) nicht dabei gewesen sei und auch kein Mitglied in der Chatgruppe „Shitposting“ war.
Er zeichnete ein verharmlosendes Bild seines Mandanten, der vor allem in seinem Büro im Flieder Volkshaus säße, ein Antiquariat betreibe und Kommunalpolitik mache. Auf die Inhalte dieser Kommunalpolitik für die rechtsextreme Partei Die Heimat ging der Verteidiger allerdings nicht weiter ein. Ebenso wenig erwähnte er das lange Vorstrafenregister seines Mandanten, zu dem auch Körperverletzungsdelikte und Beihilfe zu einem Sprengstoffanschlag gehören (siehe VHT 41). Stattdessen sagte er, Wieschke würde Gewalt vollständig ablehnen und nur die „geistige Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner“ suchen. Belegt würde dies durch Zeugenaussagen u.a. vom im ersten Prozess verurteilten Eric K.
RA Richter beendete sein Plädoyer mit der Beantragung eines Freispruchs von Patrick Wieschke sowie einer Entschädigung für seine Zeit in der Untersuchungshaft und die Hausdurchsuchungen.
Gute Zeugen, schlechte Zeugen
Auffällig war beim gesamten Plädoyer von RA Richter, dass er die Glaubwürdigkeit genau der zwei Zeugen in Zweifel zog, die als Geschädigte ausgesagt und Knockout 51 belastet hatten. Er insinuierte, dass die Zeugen wie nach dem „Drehbuch“ der Anklage ausgesagt hätten und unterstellte den Vertretern der GBA, Zeug*innen vor Gericht sehr unterschiedlich behandelt zu haben.
Zeug*innenaussagen hingegen, die die Angeklagten entlasteten, wurden vom Verteidiger immer wieder als Beleg für ihre Unschuld angeführt. Dabei waren die meisten dieser Zeug*innen ideologisch Gleichgesinnte der Angeklagten. So ist es nicht verwunderlich, dass das bereits verurteilte Knockout 51-Mitglied Eric K. oder Mitglieder des Flieder Volkshaus-Vereins zugunsten ihrer angeklagten Mitstreiter*innen aussagten.
Wehrmachtsgedenken, aber normal
Besonderen Anstoß schien RA Richter zudem an der Einbeziehung eines „Heldengedenkens“ in die Anklage zu nehmen, an der Patrick Wieschke und Knockout 51-Mitglieder teilgenommen hatten. Er wehrte sich gegen die Einordnung des Gedenkens an gefallene Soldaten als rechtsextrem. Ein solches Gedenken sei „das Normalste von der Welt“.
Hierbei handelte es sich um eine Gedenkveranstaltung für deutsche Wehrmachtssoldaten, die im 2. Weltkrieg für den NS-Staat gekämpft hatten. Leon R. hatte sich gegenüber Eric K. selbst gefreut, dass die Veranstaltung in einem Jahr „richtig rechtsradikal“ geworden sei (siehe VHT 7).
Plädoyer vom zweiten Verteidiger von Wieschke
Nach einer kurzen Pause hielt der zweite Verteidiger von Wieschke, RA Baitinger, sein Plädoyer. Dieses war sehr viel allgemeiner gehalten und beschäftigte sich vor allem mit der Auslegung der Paragrafen 129 und 129a. Er argumentierte, dass diese Paragrafen „ambivalente Vorfeldnormen“ seien, aus denen eine besondere Verantwortung für staatliche Institutionen entstehen würde. Wenn die Paragrafen zu weit ausgelegt werden würden, sei dies demokratiegefährdend und eine Gefahr für die Freiheitsrechte, auch aufgrund der mit einem Verdacht einhergehenden eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen.
RA Baitinger warf der anklagenden GBA ähnlich wie sein Kollege in allererster Linie vor, dass sie Beweise selektiv gedeutet und daraus ein vermeintlich eindeutiges Gesamtbild konstruiert hätten. Die Ermittlungen seien dem Verteidiger zufolge nicht unvoreingenommen erfolgt.
Sprache der Gewalt
Weiterhin referierte er über den Unterschied zwischen Kampfsporttraining und der Vorbereitung auf die tödliche Ausübung von Gewalt. Er sagte, dass eine Schwelle bestünde zwischen diesen beiden Formen des Trainings und dass Personen, die kämpfen könnten, „noch lange nicht töten“ könnten. Dazu führte er die Anekdote einer Gruppe von Bauarbeitern an, die in einem (scheinbar privaten) Kampf gegen Polizeibeamte des SEK gewonnen hätten. Was er damit genau sagen wollte, blieb unklar.
Eine solche Schwelle bestünde laut RA Baitinger auch zwischen „dummem Gerede“ und „Willensbildung“ zur Gewalt. Hierbei nannte er Beschimpfungen im Straßenverkehr als Beispiel für die Alltäglichkeit eines solchen „Geredes“. Er warf der Anklage vor, dass sie im Fall von Knockout 51 diese Schwelle zu niedrig angesetzt hätte. Folglich seien gewaltvolle Aussagen, die RA Baitinger als „dummes Gerede“ betitelte, als Belege für die kriminelle und terroristische Ausrichtung der Gruppe gewertet worden. Um was für Aussagen es sich bei diesem vermeintlichen „Gerede“ handelt kann unter anderem im Bericht von VHT 16 nachgelesen werden.
Dass die Knockout 51-Mitglieder nicht nur Kampfsport trainierten und Gespräche führten, sondern auch konkrete Körperverletzungsdelikte verübten, ließ RA Baitinger in seiner Argumentation unerwähnt.
Deutsche Helden
Auch RA Baitinger hob das „Heldengedenken“ hervor und beschwerte sich darüber, dass seinem Mandanten angelastet wurde, daran teilgenommen zu haben. Ironisch sagte er, dass Wieschke sich „wahrscheinlich [hätte] exkulpieren können“, wenn er folgendes Zitat von Joschka Fischer gesagt hätte: „Deutsche Helden müsste die Welt, tollwütigen Hunden gleich, totschlagen.“ Vermutlich wollte er damit sagen, dass der Staat bei solchen Aussagen mit zweierlei Maß messen würde, je nachdem, wer sie tätigte. Was RA Baitinger allerdings nicht erwähnte: Diesen Satz schrieb Fischer 1982 in einem Text über die Verbrechen des Holocaust und des deutschen Vernichtungskriegs 1933-1945.
Bei seinem Plädoyer richtete sich der Verteidiger explizit gegen den anwesenden Vertreter der GBA. Er unterstellte diesem, dass er „von Kampfsituationen keine Ahnung“ hätte und Gedanken nicht „argumentativ durchdringen“ würde.
Auch RA Baitinger plädierte für einen Freispruch von Patrick Wieschke.
Letzte Worte der Angeklagten
Alle drei Angeklagten, Kevin N., Marvin W. und Patrick Wieschke, sagten nur, dass sie sich den Ausführungen ihrer Verteidiger anschlössen. Der Richter unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung, die am 1. April um 15.30 Uhr fortgesetzt wird. An diesem Tag wird der Urteilsspruch des Richtersenats erwartet.
Der Richter wies außerdem noch darauf hin, dass für den 1. April um 14 Uhr eine Demonstration auf dem Parkplatz vor dem Gerichtsgebäude angesetzt sei. Das Thema wisse er „gar nicht so hundertprozentig“, es ginge aber „gegen rechts“. Tatsächlich wurde eine Kundgebung von Jenaer Antifaschist*innen für den 1. April vor dem Gericht zur kritischen Begleitung des Urteilsspruchs angemeldet. Ein Justizbeamter und die Richter empfahlen den Verfahrensbeteiligten, das Gericht über den Hintereingang zu betreten, sollte die Demo dann noch vor dem Haupteingang stehen. Ob die Parkplätze befahrbar seien, wüssten sie nicht.
