Auch am 5. Verhandlungstag waren kritische Prozessbeobachter:innen gegenüber sechs angereisten Neonazis im bis auf den letzten Platz gefüllten Gerichtssaal in einer deutlichen Überzahl. Zudem kam es zu einer kleineren Auseinandersetzung, nachdem einige der Unterstützer:innen von „Knockout-51“ versuchten, bereits vor 10 Uhr die noch freien Presseplätze zu besetzen. Außerdem forderte Leon R.s Schwester bei einem anwesenden Polizeibeamten Verständnis für ihre Situation ein und bat darum, dass für sie in Zukunft ein getrennter Einlass ins Gerichtsgebäude bereitgestellt wird.
Befragung des ersten Zeugen – Betroffener des Angriffs im Rahmen einer Kirmes in Wutha-Farnroda im August 2021
Inhaltlich wurden auch heute zwei weitere Körperverletzungsdelikte thematisiert, die Mitgliedern der Gruppe um Leon R. zugerechnet werden. Der erste Zeuge soll nach der Anklageschrift selbst Geschädigter sein. Das Ganze soll sich am 14. August 2021 auf einer Kirmesveranstaltung in Wutha-Farnroda abgespielt haben. Nach den eigenen Angaben des Zeugen sei er dort „auf etwas ruppige Art und Weise“ angesprochen und aufgefordert worden, sofort zu kommen. Auch wenn es eine persönliche Bekanntschaft zu dieser Person noch nicht gab, war für ihn eine Zuordnung ohne weiteres möglich: es soll sich um den Mitangeklagten Bastian Ad. gehandelt haben. Dieser habe ihm direkt Vorhaltungen gemacht, einen Anschlag in Eisenach auf die von Leon R. betriebene Kneipe „Bull’s Eye“ in Eisenach mitverübt zu haben. Als der Zeuge dies dementierte, habe Bastian Ad. ihm daraufhin einen wuchtigen Kopfstoß ins Gesicht versetzt. Auf Nachfrage gab der Zeuge noch an, über mehrere Stunden hinweg anhaltenden Schmerzen gehabt zu haben. Zum Arzt sei er nicht gegangen.
Der Richter rückte anschließend bei seiner Befragung von der konkreten Tat ab, um die allgemeine Situation in Eisenach näher zu beleuchten. Zunächst wollte das Gericht wissen, ob ihm „Knockout-51“ etwas sage. Der Zeuge führte aus, dass es sich für ihn dabei um eine „Ansammlung von mehreren Leuten, die aus politischer rechter Gesinnung hauptsächlich Straftaten begehen“, handelt. Diese hätten sich außerdem regelmäßig in zwei Lokalen in Eisenach getroffen, das meiste wisse er aber aus der Presse.
Wie er sich denn selbst politisch einordnen würde, fragte Giebel dann. „Eher gemäßigt, gesittet alternativ“, lautete die Antwort. Giebel wollte auch wissen, ob es in Eisenach öfter Übergriffe der ‚linksextremen‘ oder rechtsextremen Szene gäbe. Der Zeuge beschrieb den Dunstkreis von KO51 als „wirklich immens“ und sprach von einem „Klima der Vergeltungsaktionen“. Dies schien bei dem Senat den Eindruck zu erwecken, „beide Seiten“ würden sich gegenseitig aufstacheln. Der Zeuge widersprach, er beziehe dies nur auf Rechts. Mittlerweile sei es für ihn normal, sich in diesem Kontext auf Parkplätzen nach bekannten Autos umzuschauen. Angriffe von „Links“ seien insbesondere in der ländlichen Gegend kein Thema.
Der Vertreter der Oberstaatsanwalt bezog sich zunächst auf die Verwendung von Messern durch KO51, was in der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Erwähnung fand. Im konkreten Fall sei er zwar nicht von einem Messer bedroht worden, so der Zeuge. Allerdings sei ihm bekannt, dass diese von Mitgliedern standardmäßig mitgeführt werden. Von der Kirmes entfernt habe er sich schließlich, da mit weiteren Übergriffen zu rechnen war. Bereits vor der Attacke wurde er von entsprechenden Personen bedroht. Einer solchen „Verdrängung aus einem Freiraum“ wollte er allerdings zunächst entgegentreten. Im Anschluss erkundigte sich der Vertreter der Anklagebehörde nach Führungspersonen von KO51, neben Kevin N.* wurde in der polizeilichen Vernehmung auch der mutmaßliche Täter Bastian Ad. genannt. Aufgrund der Geschehnisse bei der Kirmes würde er Bastian Ad. zwar eine dominante Rolle zuschreiben, so der Zeuge, über die tatsächlichen Hierarchien könne er allerdings keine Angaben machen.
(*Anmerkung: Kevin N. gilt als militanter und international vernetzter Neonazi und ehemals zentrale Person bei KO51, der u. a. wegen Propagandadelikten und zahlreicher Körperverletzungen gegenüber politischen Gegner:innen 2019 vom Amtsgericht Eisenach verurteilt wurde. Später soll er in Erfurt politisch organisiert gewesen sein.)
Befragung des ersten Zeugen durch Nazi-Verteidiger zielt auf Markierung des Zeugen als politischer Gegner von KO51 und Täter-Opfer-Umkehr
Anschließend erhielt der bei den vorherigen Verhandlungstagen abwesende Rechtsanwalt Steffen Hammer das Fragerecht. Dieses nutzte er nicht etwa für den eigentlichen Tatvorgang, sondern vielmehr für Nachforschungen zur Person des Zeugen selbst sowie dessen politischer Verordnung. So umfasste die Befragung u. a. Nachfragen zu einer etwaigen Teilnahme an durch die „Antifa“ organisierten Demonstrationen bzw. Bezugspunkten des Zeugen zur „Antifa“ selbst. Für ihn sei „Antifa“ eine Einstellungsfrage, so der Zeuge.
Auch Andreas Wölfel, einst Angestellter in Hammers Kanzlei, ist für ein ähnliches Agieren im Gerichtsaal bekannt und zielte in seiner Befragung ebenfalls darauf ab, den Betroffenen als politischen Gegner zu markieren. Weiterhin kam Wölfel nochmals auf das Gespräch mit Bastian Ad. bei der Kirmes zurück, wollte vom Zeugen wissen, ob er sich gegenüber A. irgendwie zu dem Anschlag auf das „Bulls Eye“ positioniert hätte. Dies schloss der Zeuge mit großer Sicherheit aus, da dies nur zu einer weiteren Eskalation geführt hätte.
Schließlich standen noch die Fragen des rechten Szeneanwalts Hohnstädter an, der Bastian Ad. verteidigt. Dieser fabulierte von „Propaganda, wie man dies in Ihrem Kreis nennt“, als es um Berichterstattungen zu KO51 ging. Zudem versuchte auch er eine Verbindung des Betroffenen zum Angriff auf die von Leon R. betriebene rechte Szene-Kneipe „Bull‘s Eye“ zu konstruieren und somit eine Täter-Opfer-Umkehr vorzunehmen.
Bastian Ad.s Anwalt griff zudem erneut die vorher bereits erörterte Thematik des Mittragens von Messern auf und spekulierte, dass die Aussage des Zeugen „im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Herrn R. steht, als er sich mit einem Messer gewehrt“ hätte. Dies verneinte der Zeuge, er hätte dies schon auf die gesamte Gruppe bezogen. Nochmals bestätigte der Zeuge auf Nachfrage Hohnstädters, dass er Bastian Ad. direkt zuordnen konnte, als dieser nach ihm rief. Auf die Frage, ob Bastian Ad. isoliert gestanden wäre, antwortete er noch, dass sich hinter ihm noch eine männliche und weibliche Person befunden, aber keine aktive Rolle gespielt hätten.
Befragung des zweiten Zeugens als Zeuge des Kirmes-Angriffs
Als zweiter und letzter Zeuge für den Tatkomplex rund um die Kirmes war ein 27-jähriger Werkzeugmechaniker geladen, der ebenso selbst vor Ort anwesend war. Dabei gab er zunächst an, den Vorfall nur aus dem Augenwinkel gesehen zu haben. Gemeinsam mit einem Kollegen hätten sie dem Täter gedroht, ihn beim nächsten Vorkommnis vom Gelände zu verweisen. Daraufhin hätten sie sich um den stark blutenden Geschädigten gekümmert.
Den Täter selbst beschrieb er als eine Person mit kurzen, blonden Haaren, die eine Goldkette trug. Ob die Person auch im Saal anwesend sei, mochte Giebel wissen. Nach längerem Zögern verwies er auf Bastian Ad., der eine große Ähnlichkeit mit dem Täter aufweisen würde. Einige Zeit später habe er sich auch mit dem Geschädigten, den er auch privat kenne, nochmals kurz über die Körperverletzung unterhalten. Zu einem politischen Motiv konnte der Zeuge dagegen keine Angaben machen. Alkohol könnte aber im Spiel gewesen sein, schließlich habe es sich ja um eine Kirmes gehandelt.
Dritter Zeuge als Geschädigter zu Körperverletzung im Rahmen einer Halloween-Party in Eisenach Oktober 2021 und Erklärung durch Nazi-Anwalt
Nachdem der Anschlusszeuge bereits den Saal betreten hatte, entschloss sich Rechtsanwalt Hohnstädter noch zu einer Erklärung zu den vorherigen Vernehmungen. Für ihn sei die Anklagethese nicht gestützt, einen Vereinigungsbezug könne er nicht erkennen. Vielmehr sei es hinsichtlich des Motivs seines Mandanten zu honorieren, dass er sich für einen angeblichen Angriff auf das Lokal seines Bekannten und Freundes Leon R. revanchieren wollte. Auch Wölfel intervenierte anschließend, dies aber aufgrund der anstehenden Belehrung des Zeugen. So müsse gemäß seiner Einschätzung auch dieser Zeuge keine Fragen zu KO51 beantworten, da er mit mutmaßlichen Mitgliedern trainiert habe. Darüber hinaus hätte er laut der Anklage auch Motorroller des Angeklagten Maximilian A. bei sich untergestellt. Da diese nach den Vorwürfen der Bundesanwaltschaft für „motorisierte Kiezstreifen“ eingesetzt wurden, entspräche dies einer Unterstützungshandlung, führte Wölfel weiter aus.
Die Vertretung der Generalstaatsanwaltschaft wies dies zurück, sie erachte weder eine einmalige Trainingsteilnahme als ausreichend, noch stelle die Bereitstellung einer Lagerhalle mehr als eine neutrale Handlung dar. Dem schloss sich im Ergebnis auch das Gericht an. So genügt nach der Sichtweise des Senats eine einmalige Trainingsteilnahme nicht für einen Anfangsverdacht nach § 129 StGB, außerdem hätte sich der Zeuge hiervon in der polizeilichen Vernehmung distanziert. Bezüglich des hier zu thematisierenden Vorfalls wäre außerdem ein Rechtfertigungsgrund einschlägig.
Die eigentliche Vernehmung des Zeugen betraf schließlich eine private Halloween-Party aus dem Jahr 2021 in dem Club „Amare“ (Eisenach), bei der Maximilian A. vorgeworfen wird, eine andere Person aufgrund eines vermeintlichem Verhältnisses mit seiner Freundin attackiert zu haben. Der Zeuge erzählte, dass er dort unter anderem mit der Freundin von Maximilian A. anwesend war. Nachdem es mit seiner eigenen Freundin zu einem Streit gekommen war, hätte er mit der Freundin von A. ein intensives Gespräch geführt, welches schließlich auf der Damentoilette fortgeführt wurde. Dies hätte Maximilian A. auf den Plan gerufen, der über den „Vorfall“ informiert wurde und davon ausgegangen sei, die beiden würden miteinander schlafen. Das weitere Geschehen beschrieb der Zeuge wie folgt: „Dann hat Max mir eine reingehauen, dann habe ich ihm eine reingehauen. Das war’s“.
Auf weitere Nachfrage des Vorsitzenden gab er auch an, bereits über das baldige Eintreffen von Maximilian A. informiert worden zu sein. Angst hätte er aber keine gehabt, schließlich waren sie früher einmal gute Freunde. Eine ernsthafte Konversation sei allerdings mit A. an diesem Tag nicht mehr möglich gewesen, es sei dann allerdings bei einem Schlag in die Kopfgegend geblieben. Kurz darauf sei er aufgrund der Kopfplatzwunde zur ärztlichen Versorgung in ein Krankenhaus gefahren. Richter Giebel hakte darauf ein, es hätte auch andere Schilderungen mit mehreren Schlägen gegeben. Der Zeuge meinte dagegen, er sei lediglich „herumgetaumelt“, nicht einmal zu Boden gegangen. Auch dass es mehr als einen Schlag gegeben hätte, dementierte der Zeuge anschließend.
Ob er A. später nochmal getroffen hätte, wollte Giebel dann wissen. Mit der Hilfe eines Bekannten habe direkt am nächsten Tag ein Treffen bei McDonalds stattgefunden, diesmal wohl mit Worten statt Waffen. Maximilian A. hätte sich sogar beim entschuldigt, sei aber immer noch tief gekränkt gewesen. Anschließend lenkte der Vorsitzende auf die Frage ein, ob noch andere KO51-Mitglieder bei der Feierlichkeit anwesend gewesen wären. So hätte der Zeuge bei der Polizei noch die Vermutung geäußert, dass Leon R. auch mit von der Partie war. Dies sei ihm nur von anderen berichtet worden, so der Zeuge jetzt, selbst hätte er ihn zumindest nicht gesehen. Weiterhin gab der Zeuge auf einen Vorhalt des Richters an, dass es bereits mit anderen Personen zu einem Gerangel gekommen sei, als er aus der Toilette zurückkam. Dies sei unter anderem von dem anschließenden Zeugen ausgegangen. Außerdem hätte Maximilian A. später in einer Chat-Kommunikation damit geprahlt, ihn „komplett zerlegt zu haben“. Deshalb habe er sich als Freund hintergangen gefühlt.
Dritter Zeuge: „Für Sie geht es um Knockout, für mich ist das mein Freundeskreis“
Als der Vertreter der Generalstaatsanwalt auch KO51 thematisieren wollte, unterbrach der Zeuge: „Für Sie geht um Knockout, für mich ist das mein Freundeskreis, unabhängig davon, was jetzt geworfen wird“. Zumindest gestand er ein, dass Bastian Ad. auch bei der Feier gewesen wäre. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs führte der Zeuge weiter aus, dass er zunächst zu Hause seine durch Blut gezeichnete Kleidung ausgewechselt habe, um sich anschließend ins Krankenhaus zu begeben.
Auf Nachfrage Hammers verneinte der Zeuge, dass Maximilian A. mit der Attacke auch darauf abzielte, seinen Achtungsanspruch bei KO51 zu stärken. Hohnstädter wollte außerdem in Erfahrung bringen, wieso ein Angriff ausgeblieben sei, als er aus der Toilette zurückkehrte. Der Zeuge ging davon aus, dass bestimmt viele Leute dazwischen gegangen seien. Bastian Ad. habe währenddessen an der Tür gestanden. Der Tatort sei außerdem ein nur wenig beleuchtetes Areal, welches etwa 100 Meter von der Tanzbar entfernt läge. Weitere Personen hätten sie dorthin seines Wissens nicht begleitet, antwortete er schließlich auf Nachfrage des Rechtsanwalts Hentze.
Erklärung durch weitere Nazi-Anwälte
Nach dem Abschluss der Vernehmung gab auch der Erik K.s Verteidiger Urbanzyk eine Erklärung ab, aber nicht ohne zweimal darauf hinzuweisen, wie „grotesk“ das ganze Verfahren sei. Für ihn handle es sich um kein Organisationsdelikt, sondern um eine „reine Eifersuchtstat“ und einer Verkettung von Zufällen. Eine dieser Zufälligkeiten sei laut ihm die gleichzeitige Anwesenheit von Bastian Ad., Maximilian A. und möglicherweise Leon R. an diesem Abend. Einen Bezug zu einem Kampfsportverein könne er beim besten Willen nicht erkennen. Solche Angelegenheiten würden üblicherweise nicht vor fünf Berufsrichtern, sondern vor einem einfachen Strafrichter verhandelt, endete Urbanzyk. Auch diese Erzählung durchzieht das bisherige Verfahren. Bereits Steffen Hammer ließ in seiner Erklärung am 2. Prozesstag verlauten, dass die angeklagten Taten „in die Zuständigkeit eines Amtsgerichtes“ fallen würden.
Doch bevor die Mittagspause anstand, setzte auch Rechtsanwalt Hohnstädter zu einer denkwürdigen Erklärung an. Ohne einen wirklichen Sinnbezug referierte er zunächst über das „Phänomen der virtuellen Wirklichkeit“. Seine Erkenntnis: Menschen würden sich auf Facebook oder WhatsApp anders als in der Wirklichkeit darstellen. Es kann nur vermutet werden, dass er dies auf die Fehlinformation, die zu der Auseinandersetzung geführt haben soll, bezog. Jedenfalls hätte sein eigener Mandat weder physisch noch psychisch einen Tatbeitrag geleistet, so der Anwalt. Ohnehin sei man in dem Alter der Angeklagten häufig noch „fremdgesteuert“, auch dies spräche hier für eine reine Beziehungstat ohne jeglichen Vereinigungsbezug. Anschließend verlas Richter Giebel noch das ärztliche Attest. Darin heißt es, dass bei dem Patienten unter anderem eine Kopfplatzwunde sowie ein an der linken Oberlippe bestehenden Hämatom festgestellt wurde.
Befragung des vierten Zeugen als Zeuge des Halloween-Angriffs
Nach der Mittagspause gab der Vorsitzende Richter zunächst bekannt, dass auch am heutigen Verhandlungstag ein Zeuge aufgrund eines Auslandsurlaubes ausfalle. Somit verblieb nur ein weiterer Zeuge, der ebenso über seine Wahrnehmungen von der besagten Halloween-Feier schildern sollte.
Der vierte Zeuge gab zunächst an, über eine Auseinandersetzung gar nichts mitbekommen zu haben. Er wüsste lediglich, dass es ein Gespräch zwischen Maximilian A. und dem Geschädigten gegeben hätte. Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, dass er selbst A. Bescheid gegeben hatte, dass der vorherige Zeuge mit A.‘ Freundin auf der Toilette verschwunden wäre. Außerdem hätte er die Person, als sie aus der Toilette zurückgekehrt war, zur Rede gestellt. Jedoch hätte er mit A. an diesem Abend nicht mehr persönlich gesprochen. Dies steht im Widerspruch zu der polizeilichen Vernehmung, die Giebel anschließend vorhielt. Damals gab der Zeuge noch an, die Geschichte bzgl. der Toilette nochmals vor Ort erzählt zu haben. Hieran könne er sich heute nicht mehr erinnern, so der Zeuge. Auch dass er den vorherigen Zeugen an dieser Stelle geschubst haben könnte, – wie dieser es gerade selbst behauptete – glaube er nicht, allerdings sei sein Erinnerungsvermögen aufgrund des Alkoholkonsums auch stark eingeschränkt. Ebenso wenig war ihm präsent, ob Maximilian A. in Begleitung kam.
Der anwesende Oberstaatsanwalt hielt dem Zeugen im Anschluss ein überwachtes Gespräch zwischen Leon R. und Maximilian A. vor. Dabei sagte R. zu A., dass der Zeuge an ihm vorbeilaufen wollte, dann von R. hieran gestoppt wurde und zu Boden ging.
Weiter soll R. nach der Tat gesagt haben: „Der K.** wollte die ganze Zeit zu A. Sorg dafür, dass hier keiner durchkommt, A. – hier bewegt sich keiner, sonst schieße ich sie um“. Hierauf reagierte der Zeuge nicht weiter. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Hentze gab er noch an, dass er Maximilian A. schon lange kenne und sie ein gutes Verhältnis hätten. Es schien auch so, als würde er den Großteil der Angeklagten zu seinem Freundeskreis zählen. Anschließend wurde auch der letzte Zeuge entlassen.
(**Anmerkung: hier wird eine rassistische Beleidigung genannt, die wir nicht reproduzieren)
Tagesabschluss durch Erklärungen der Nazi-Anwälte
Wölfel gab anschließend eine Erklärung ab, in der er auf den erwähnten Vorhalt des Oberstaatsanwalts bzgl. der Innenraumüberwachung Bezug nimmt. Hieraus leitete Wölfel ab, dass der vierte Zeuge bei der Auseinandersetzung Maximilian A. unterstützen wollte, um anschließend zu einer gewagten These zu gelangen: Leon R. hätte eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des dritten Zeugen verhindert.
Den Tagesabschluss machte Rechtsanwalt Urbanzyk, der kritisierte, dass weiterhin die Überwachung von Telefonaten und Besuchen in der JVA durch LKA-Beamte durchgeführt werde. Hierfür erkenne er keinen Bedarf mehr. Dies sei keine Frage der Hauptverhandlung, entgegnete Giebel. Allerdings würde hierüber zeitnah entschieden werden.
Die Verhandlung wird nach einer längeren Unterbrechung am 17.10. fortgesetzt, dann sollen weitere Zeugen vernommen werden.