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Knockout 51 - Prozess

Zusammenfassung Urteilsverkündung KO51 (01.07.2024)

ezra veröffentliche nach der Urteilsverkündung eine Pressemitteilung. Die Beratungsstelle für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in Thüringen kritisiert, dass die von der militanten Neonazi-Kampfsportgruppe ausgehende Gefahr mit dem Urteil nicht gebannt sei.

Im Knockout51-Prozess hat das Thüringer Oberlandesgericht in Jena folgenden Strafen verhängt:

Leon R.: 3 Jahre und 10 Monate

Bastian Ad.: 2 Jahre und 6 Monate

Maximilian A.: 2 Jahre und 2 Monate

Eric K.: 2 Jahre und 6 Monate (Jugendstrafe)

Die Haft gegen Leon R. wurde aufgehoben.

Den vollständigen Bericht vom 01.07.2024 findet sich unter dem angegebenen Link. Die Zusammenfassung in diesem Artikel.

Die Verurteilung erfolgte wie erwartet nur wegen krimineller Vereinigung. Leon R. wird als Rädelsführer angesehen. Der Senat führte aus, dass sie sich für den Mittelweg entschieden, der Vorwurf der terroristischen Vereinigung sei falsch.

Der Vorsitzende machte sehr kurze Ausführungen zu der nationalsozialistischen Prägung von Knockout51. Leon R. hätte laut Gericht zweifelsfrei hohe intellektuelle Fähigkeiten. Es wurde festgestellt, dass Körperverletzungen gegen linke Personen und eine Ordnungsmacht angestrebt wurde.

Es gab Ausführungen zum Vereinigungsbezug der Körperverletzungen. Laut Gericht wurde die Körperverletzung von Maximilian A. im Amare von Knockout51 öffentlichkeitswirksam inszeniert. Bastian Ad. wollte wiederum durch Körperverletzung bei einer Kirmesveranstaltung Rache gegen linke Person ausüben.

Die zwei Körperverletzungen von Eric K. bei „Zeckenfeiern“ sollten auch der Aufrechterhaltung einer Ordnungsmacht dienen. Eric K. wollte damit „saubere Verhältnisse“ in Eisenach. Die Verletzungsfolgen bei dem privat anwesenden Polizisten seien laut Gericht gravierend gewesen.

Bei Eric K. kommt eine weitere gefährliche Körperverletzung und eine Sachbeschädigung hinzu, da er mit weiteren Knockout51-Mitgliedern Steine in die Fensterscheibe eines Parteibüros der Linken geworfen hat. Bastian Ad. verletzte eine weitere Person wegen des Verrats von Gruppengeheimnissen.

Überwiegend erfolgten Freisprüche bezüglich der Tatvorwürfe bei Corona-Demos. Somit verblieben nur noch die Vorwürfe wegen Verstößen gegen das Waffengesetz, bei Leon R. u.a. wegen der aufgefundenen Waffenteile aus einem 3D-Drucker – bei Bastian Ad. wurden mitunter Schlagringe aufgefunden.

Zur Beweiswürdigung:

Der Vorsitzende führte aus, dass Knockout51 schon nach dem „gesunden Menschenverstand“ keine terroristische Vereinigung sein kann, da sie nur von ihrem Notwehrrecht Gebrauch machen wollten. Aus Sicht von Leon R. sei die Gefahr weiterer Angriffe gegen ihn real.

Auch die Aufrüstung mit Waffen durch Leon R. sei wegen Gefahr von Überfällen gegen ihn berechtigt. Knockout51 wollte das Notwehrrecht ausschöpfen, aber nicht überschreiten. Der Vorwurf des Generalbundesanwalts sei methodisch falsch, dies wisse laut Gericht jeder Jura-Student.

Auch die Annahme, Knockout51 wolle tödliche Gewalt durch Provokationen ausüben, sei nicht haltbar. Schließlich hätte es nie offensichtliche Provokationen gegen linke Personen gegeben, um „richtig zuzuschlagen“. Auch aus der Erfurt-Fahrt sei nichts zu entnehmen.

Außerdem sei neben eigener Angriffsbereitschaft auch Angst eine Motivation für die Gewaltaffinität gewesen. Knockout51 hatte laut Gericht die berechtigte Sorge vor linken Überfällen. Aufgrund dieser Ambivalenz könne keine Absichtsprovokation vorliegen.

Auch die Aufrüstung mit Schusswaffen sei mit Selbstverteidigung zu erklären. Knockout51 sei es um Verhinderung von Gewalt gegangen, indem sie mit den Waffen abschrecken wollten.

Zur Strafzumessung:

Die niedrigen Strafen wurden damit erklärt, dass Knockout51 keine terroristische Vereinigung sei. Rädelsführer Leon R. zugute kommt die lange U-Haft, verschärfte Haftbedingungen und die Trennung von seinem Sohn. Gegen ihn sprechen Vorstrafen und Verletzungsfolgen.

Gegen Bastian Ad. spricht seine besonders ausgeprägte radikale Gesinnung, Vorstrafen und erhebliche Verletzungsfolgen, für ihn wiederum die Isolationshaft.

Für Maximilian A. würde die zeitweise Distanzierung von Rechtsextremismus sprechen.

Wegen Schwere der Schuld sei bei Eric K. eine Jugendstrafe erforderlich. Bei ihm steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Er hätte eine hohe Empathielosigkeit gegenüber Geschädigten gezeigt, eine Perspektive sei bei ihm nicht zu erkennen.

Resümee

Nach über fünfzig Verhandlungstagen endete somit der Knockout51Prozess vorerst mit geringen Strafen. Entgegen BGH-Ansicht lehnte das OLG Jena den Vorwurf der terroristischen Vereinigung bis zum Ende konsequent ab. Knockout51-Rädelsführer Leon R. durfte das Gericht als freier Mann verlassen.

Der Prozess konnte einige Besonderheiten wie die Aussage Wieschkes oder den Polizeiskandal bieten. Abzuwarten bleibt, ob die dubiose Beweiswürdigung einer Revision vor dem Bundesgerichtshof standhält. Auch weitere Knockout51-Mitglieder werden sich noch vor Gericht verantworten müssen.