Am Donnerstag, dem 1. Dezember 2025, fand vor dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG) der 40. Verhandlungstag im Staatsschutzverfahren gegen Kevin N., Marvin W. und Patrick Wieschke statt. Der Sitzungstag war geprägt von der Aussage einer Ermittlerin des Bundeskriminalamtes (BKA), der Verlesung mehrerer Registerauszüge sowie juristischen Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit solcher Verlesungen was zu sehr vielen Unterbrechungen führte.
Zu Beginn wurde die als Zeugin geladene Kriminalhauptkommissarin vernommen. Sie hatte insbesondere zentrale Ermittlungen zu Angeklagtem Kevin N. geführt, sowie Observationsmaßnahmen, Telekommunikationsüberwachung und Auswertungen von Datenträgern.
Unklarer Wohnsitz und Geldflüsse
Die Zeugin schilderte, dass Keivn N.offiziell lange unter einer alten Adresse gemeldet gewesen sei, tatsächlich aber in einer anderen Wohnung lebte. Erst eine Durchsuchung der neuen Wohnung habe seinen tatsächlichen Wohnort bestätigt. Dort lebte er gemeinsam mit seiner Freundin. Zudem pflege er, so die Zeugin, ein „normales“ Verhältnis zu Eltern und Tochter, was sich aus zahlreichen Telefonaten ergeben habe.
Kevin N. studierte zunächst Bauingenieurwesen, wurde jedoch nach seiner Inhaftierung exmatrikuliert. In den Ermittlungen fanden sich mehrere Aliasidentitäten, etwa Jan Bemann, Jan Klein, Jan Revolt oder Georg Schneider – verwendet u. a. bei Instagram, Amazon, PayPal oder für E-Mail-Konten. Überwachung und Datenträgerauswertung ergaben zudem intensive Nutzung sozialer Medien und diverser Messenger-Dienste. Die Ermittlerin erklärte, aus PayPal-Daten und Chats geschlossen zu haben, dass Kevin N. Gelder mutmaßlicher Mitglieder von Kontrakultur Erfurt erhielt. Sie schloss daraus, dass es sich deswegen um Mitgliedsbeiträge handeln müsse.
Ebenfalls dokumentiert wurde eine 100-Euro-Spende an die Mutter von Leon R. zur Unterstützung an den inhaftierten Leon R. sowie eine nachträgliche Begleichung in Höhe von 6€ für eine Getränkerechnung aus dem Bull’s Eye ebenfalls an dieselbe Empfängerin. Zudem wurden Plakate von „Kontrakultur Erfurt“ über den Online-Dienst Flyeralarm bestellt, per PayPal bezahlt und an zwei unterschiedliche Wohnadressen geliefert – teilweise unter dem Pseudonym „Herr Lehmann“.
Bei Hausdurchsuchungen der Wohnung von Kevin N. wurden laut der Zeugin u.a. folgende Gegenstände sichergestellt: Messer, eine Schreckschusswaffe samt Munition, diverse Datenträger, ein Rechner seiner Partnerin, eine Runenflagge, ein Presseausweis und eine PlayStation-Konsolen. Auf Kevin N.s Smartphone fanden Ermittler*innen umfangreiche Chatverläufe zwischen ihm und Leon R., aus denen wesentliche Erkenntnisse zu KO51 hervorgegangen seien.
Die Kriminalkommissarin betonte zudem, dass die KO51-Aktivitäten von Kevin N. nach seinem Umzug nach Erfurt abnahmen, er jedoch weiterhin Kontakte hielt und gelegentlich an Kämpfen bzw. Trainings teilnahm, beispielsweise mit Philippe A. Damit endete die Befragung der Zeugin.
Verlesung von Unterlagen zu Marvin W.
Im Anschluss wurden mehrere von der Verteidigung angeforderte Unterlagen zu Marvin W. verlesen, darunter aus Durchsuchungen stammende Dateien sowie Lebensläufe. Der jüngste aufgefundene Lebenslauf datierte auf November 2022 und reichte, im Gericht nur teilweise verlesen, bis in das Jahr 2013 zurück. Daraus ging hervor, dass Marvin W. über viele Jahre in verschiedenen Betrieben als Schweißer oder im Montagebereich tätig war und sich immer wieder auf aktiver Jobsuche befand.
Ein Widerspruch der Verteidigung gegen die Verlesung der Einträge von Marvin W. im Bundeszentralregister (BZR) wegen jugendgerichtlicher Einträge führte zu einer Unterbrechung und ausführlichen rechtlichen Diskussion. Das Gericht entschied nach Beratung, dass die Verwertung zulässig sei.
Verlesung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
Auch über die Zulässigkeit der Verlesung von Eintragungen aus dem BZR bei Kevin N. wurde diskutiert. Die Verteidigung argumentierte, dass Jugendstrafen nicht verwertet werden dürften – „da sonst die Tilgung keinen Sinn mache“. Die Staatsanwaltschaft widersprach und verwies auf Rechtsprechung, nach der die Tilgung primär dem Schutz im beruflichen Leben diene, nicht automatisch dem Schutz in späteren Strafverfahren. Der Senat folgte der Staatsanwaltschaft und ließ die Verlesung zu. Es folgte eine lange Verlesung früherer Urteile, darunter: mehrfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Betrugsdelikte und Verstöße gegen Waffen- und Versammlungsgesetz.
Dabei wurden auch detaillierte Sachverhalte früherer Körperverletzungen beschrieben. Unter Anderem befand sich laut Urteil des Amtsgerichts Eisenach Kevin N. gemeinsam mit zwei unbekannten Personen in der Eisenacher Innenstadt. Einer der Begleiter rief „Heil Hitler“. Zwei Passanten reagierten darauf, indem einer von ihnen „Scheiß Nazis“ rief. Daraufhin lief Kevin N. auf die beiden zu, um einen der Männer zu stellen. Anschließend habe Kevin N. mehrfach gegen seinen Körper gestoßen und ihm wiederholt ins Gesicht geschlagen.
In einem weiteren Fall aus dem Jahr 2018 trat Kevin N. demnach an eine Person heran, die einen Rucksack mit politischen Aufnähern (u.a. linke Symbolen) trug. Kevin N. soll die Person hierauf angesprochen haben und sodann mehrere Aufnäher und Buttons vom Rucksack abgerissen haben. Schließlich soll Kevin. N. die folgenden Worte geäußert haben: „Wenn ich dich noch einmal mit solchen Buttons in der Stadt sehe, schlage ich dich zusammen. Und jetzt geht weiter!“. Die Taten richteten sich dabei gegen Personen, die sich gegen die extrem Rechte positionierten und/oder sichtbare politische Markierungen trugen.
Verteidigung fordert Ausschluss der Öffentlichkeit
Ein weiterer juristischer Schlagabtausch drehte sich um die Frage, ob auch die elf BZR-Einträge des Mitangeklagten Patrick Wieschke verlesen werden dürften. Wieschkes Verteidigung argumentierte, sein aktuelles Führungszeugnis sei leer, daher müsse von getilgten Eintragungen ausgegangen werden. Nach längeren Pausen und Beratungen entschied der Senat, die Verlesung sei grundsätzlich zulässig, da die Tilgungsfristen bei Wieschke aufgrund späterer weiterer Verurteilungen noch nicht ausgelaufen seien und nicht zwingend alle Einträge im BZR auch im einfachen Führungszeugnis auftauchten, da dieses auf einer anderen gesetzlichen Grundlage besteht.
Daraufhin beantragte die Verteidigung den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit, um ohne Publikum darzulegen, weshalb ein solcher Ausschluss für die Verlesung der Eintragungen gerechtfertigt sei. Nach einer weiteren Unterbrechung entschied der Senat, die Öffentlichkeit für die Beratung über den Antrag auszuschließen; die Zuschauer*innen wurden daraufhin aus dem Sitzungssaal gebeten.
Etwa eine halbe Stunde später konnten sie wieder eintreten. Über Inhalt und Verlauf der nicht-öffentlichen Verhandlungsteile wurden keine Angaben gemacht. Nachdem alle wieder Platz genommen hatten, wurde der Verhandlungstag für beendet erklärt.
