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Knockout 51 - Prozess

51. Prozesstag – KO51-Prozess – 20.06.2024 (Plädoyer GBA)

Nachdem die Beweisaufnahme am letzten Verhandlungstag geschlossen wurde, konnte nun mit den Schlussvorträgen (Plädoyers) begonnen werden. Zunächst waren die Vertreter der Bundesanwaltschaft an der Reihe. Ihr Plädoyer setzte zunächst mit der Darstellung des wesentlichen Sachverhalts an. Anschließend folgte die Beweiswürdigung sowie die daraus resultierende rechtliche Würdigung der erlangten Erkenntnisse der Hauptverhandlung.

Rundumkritik gegen Gericht 

Bevor Dr. Biehl die wesentlichen Erkenntnisse der Beweisaufnahme zusammenfasste, gab es von ihm scharfe Kritik gegen den Vorsitzenden Richter und seine Verhandlungsführung, die laut ihm im negativen Sinne „einzigartig“ im Vergleich zu anderen Oberlandesgerichten sei. 

So hätte das Gericht verweigert, ein eigenes Beweisprogramm zu präsentieren, sondern sich stattdessen auf die Belegstellen der Bundesanwaltschaft aus der Anklageschrift beschränkt. Nicht unerwähnt blieb auch, dass der Senat die Anklagethese extrahierte, indem der Vorwurf der terroristischen Vereinigung erst gar nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. 

Für Aufsehen hätte der Senat auch mit der Art und Weise gesorgt, wie er Beweisanträge ablehnte. Ohne Verweis auf die Strafprozessordnung und eine stichhaltige Begründung seien die Anträge zurückgewiesen worden. Ein weiterer Punkt der harschen Kritik betrifft den Umgang mit der Untersuchungshaft der Angeklagten. Nachdem die U-Haft nach einem Beschluss im Januar 2021 weiter vollzogen wurde, entschied der Senat am 4. April 2021 überraschend, dass die weitere Untersuchungshaft für drei der vier Angeklagten von nun an unverhältnismäßig sei. Verwunderlich sei, auch die Aufhebung der U-Haft bei allen Angeklagten gleichzeitig geschehen sei, trotz der unterschiedlichen Tatbeteiligungen und der Möglichkeit, bei einigen Jugendstrafrecht anzuwenden. 

Diese Entscheidung erwecke den Eindruck, als ob eine Einheitsstrafe im Raum stünde, was ebenfalls im Widerspruch mit der Strafprozessordnung stehen würde. Rückblickend sei es auch eine enorme Herausforderung gewesen, die umfangreichen Telekommunikationsinhalte und Chatauswertungen zu analysieren und zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenzufügen. Die Vorwürfe hätten sich aber umfassend bestätigt. „Ja, Knockout 51 war eine rechtsextreme Schlägertruppe, die […] tödliche Gewalt gegen politische Gegner ausüben wollte“, stellte Biehl schon am Anfang zusammenfassend klar.

Persönliche Umstände

Fortgesetzt wurde dann mit den persönlichen Umständen der Angeklagten, wobei die Ausführungen im Wesentlichen denjenigen der Anklageschrift entsprachen. Bei Leon R. wurde unter anderem erwähnt, dass er sowohl die Realschule als auch das Gymnasium aufgrund Schulverweisen verlassen musste. Vor seiner Tätigkeit im Bulls Eye sei er außerdem in der Automobilindustrie tätig gewesen. Zudem kam zu seinen vielfältigen Vorstrafen kürzlich noch eine weitere aufgrund gefälschter Impfausweise hinzu. 

Bei Bastian Ad. wurde ausgeführt, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nun mit einer geringeren Wochenstundenanzahl erneut die Arbeit aufgenommen hätte. Maximilian A. hätte wiederum nach der Inhaftierung seine eigene Wohnung aufgegeben und würde seither bei seiner Familie leben, zudem beziehe er aktuell Bürgergeld. Der bisher nicht vorbestrafte Eric K. wollte ursprünglich die geplante Fortsetzung seiner Ausbildung mit zwischenzeitigen Jobs finanzieren, was durch seine Inhaftierung jedoch ein abruptes Ende fand. Mittlerweile hätte er bereits eine neue Wohnung gefunden und hätte bereits Bürgergeld beantragt.

Was war Knockout 51?

Die Bundesanwaltschaft stellte anschließend den aus ihrer Sicht nachgewiesenen Sachverhalt dar, wobei dieser im Wesentlichen der Anklageschrift entspricht. Sie differenzierte bei ihren Ausführungen zwischen dem Zeitraum der kriminellen und der terroristischen Vereinigung und schloss an die allgemeinen Ausführungen jeweils die konkreten Betätigungshandlungen an. Als zunächst kriminelle Vereinigung sei die rechtsextreme Kampfsportgruppe Knockout 51 im März 2019 von Leon R., Maximilian A., Eric K. und Kevin N. gegründet worden. Die Gruppe, organisiert als elitäre Kampfsportgemeinschaft, traf sich hierfür regelmäßig im Volkshaus. Das Training beinhaltete eine einheitliche Kleidung und verpflichtete Interessenten an einer Mitgliedschaft zu einem monatelangen Aufnahmeverfahren. 

Knockout 51 hätte außerdem großen Wert auf eine nationalsozialistische Ideologie gelegt. Mitglieder mussten nach entsprechenden Mustern leben, durften keine Drogen konsumieren oder Verbindungen zu Ausländer:innen haben. Die Gruppe wollte sich mit den Trainings in erster Linie auf den „Straßenkampf“ vorbereiten. Sie hätten Saalschutz bei Veranstaltungen übernommen und ein Gebiet in Eisenach „überwacht“, das sie als „Nazi-Kiez“ ansahen. Linke, Dealer, Drogenabhängige und Ausländer seien nach ihrem Selbstverständnis dort nicht geduldet und waren Ziele willkürlicher Gewalt, führte Biehl weiter aus. Zudem engagierte sich die Mitglieder von Knockout 51 bei Corona-Leugner-Demos, wo sie gezielt politische Gegner angegriffen hätten. Schulungen und entworfene Leitfäden untermauerten ihre gewalttätigen Aktivitäten.

Betätigungshandlungen der kriminellen Vereinigung

Weiter ging es mit den Betätigungshandlungen der Angeklagten, die nicht zugleich gesonderte Straftaten (dazu sogleich) darstellen. So hätte die Hauptverhandlung ergeben, dass Leon R. von Anfang an als führender Kopf agiert hat. Neben ihm hätten auch Eric K. und Maximilian A. bei dem Gründungsakt mitgewirkt, von Anfang an an den Trainings teilgenommen und Beiträge geleistet, wobei A. auch in der Öffentlichkeitsarbeit federführend agierte. Bastian Ad. wird eine Betätigung eine Teilnahme am Kampfsporttraining ab März 2020 zugeschrieben. 

Bei Eric K. ist außerdem der zwischenzeitige Ausschluss aufgrund schlechter kämpferischer Leistungen zu nennen, weshalb er auch die Kleidung abgeben musste. Am 19. Dezember 2019 hätten sich Leon R. und Eric K. zudem an einer von ihnen mitorganisierten Protestveranstaltung gegen Linke beteiligt. Schließlich hätte die Gruppe im Jahr 2019 zweifach an Schießtrainings in Tschechien teilgenommen. Für Februar 2020 konnte auch eine Übernahme des Saalschutzes durch Bastian Ad. im Flieder Volkshaus nachgewiesen werden. Bei einer weiteren Demonstration am 25.7.2020 unter dem Motto „Kriminelle Ausländer raus, wir sind das Volk“ strebten die Angeklagten wiederum eine Machdemonstration an, wobei sie auch KO51-Kleidung trugen. Im August wurde zudem im Dortmunder Nazi-Kiez für die Partei „Die Rechte“ Unterstützung beim Wahlkampf geleistet, wobei sie im Anschluss auch bewaffnet durch die Stadt fuhren. 

Im gleichen Monat wurde auch die  Corona-Demo in Berlin gezielt genutzt, um gemeinsam mit den Dortmundern gezielt Auseinandersetzungen zu suchen. Leon R. und Maximilian A. hätten zudem versucht, Informationen zu potenziellen Täter:innen zu beschaffen, die für Überfälle 2019 auf Bulls Eye verantwortlich seien, um Rache zu üben. Im Januar hätte A. bereits Akten angefordert, die er anschließend auch erhielt und gemeinsam mit R. auswertete. Da es sich dabei mindestens um eine Person aus Braunschweig handelte, wurden weitere Informationen an Personen aus Adrenalin Braunschweig weitergeleitet.

Auch in Bezug auf diese erste Periode hätten etliche separate Straftaten nachgewiesen werden können. So sei im Rahmen des Demonstrationsgeschehen am 29. August 2020 in Berlin unter anderem versucht worden, Festgenommene mittels Gewalt zu befreien. Bei der weiteren Demo in Leipzig am 7. November 2020 habe Bastian A. unter anderem eine Körperverletzung begangen, indem er eine Glasflasche aus wenigen Metern Entfernung auf die Polizeikette geworfen hätte im Endeffekt aber den Journalisten Reitschuster traf. Ebenso nachgewiesen sei, Leon R. und Maximilian A. im Zuge des Vorfalls bei der Werner-Assmann-Halle mehreren Personen, die sie als „Randalierer“ ansahen, teils schwere Verletzungen zugefügt. Eine weitere Körperverletzung sei von Leon R. bei einer weiteren Querdenker-Demo in Kassel im März 2021 zum Nachteil einer von ihm als links eingeordneten Person begangen worden.

Wandel zu terroristischer Vereinigung

Im Jahr 2021 entwickelte sich die Gruppe aus Sicht des GBA zu einer terroristischen Vereinigung, indem Knockout 51 nunmehr zur Auffassung gelangte, dass der Kampf gegen den politische Gegner tödliche Gewalt erfordere. Konsens bestand darüber, Macheten und Äxte zur Abschreckung einzusetzen, wobei die mögliche tödliche Wirkung bewusst in Kauf genommen wurde. Dies wurde unter anderem bei einer Versammlung vor der RosaLuxx deutlich, als Thorsten Heise betonte, dass man sich nun wehren müssten. Als konkreten Zeitpunkt für die Neuausrichtung wurde Mai 2021 genannt. 

Insbesondere im zeitlichem Zusammenhang mit einem Vernetzungstreffen am 8. Mai sei der Entschluss gefasst worden, weitere Übergriffe zu provozieren, um unter dem Deckmantel der Selbstverteidigung tödliche Gewalt anwenden zu können. Heise, Frenck, Schmidtke und Wieschke posierten dabei für ein Video vor dem Szeneobjekt Volkshaus und kündigten Vergeltungsmaßnahmen an. In der Folge wurden die sogenannten „Kiezstreifen“ intensiviert und ein Meldesystem eingeführt, um potenzielle Konfrontationen mit der linken Szene gezielt herbeizuführen. Maximilian A. schlug vor, die Streifen zu „motorisieren“ und es wurden Informationen aus der Recherchegruppe genutzt, um gezielt Provokationen zu planen.

Die Mitglieder schulten sich auch intern im Umgang mit legalen und illegalen Waffen, zunehmend wurden auch Schusswaffen beschafft. Leon R. unternahm auch den Versuch, eine Schusswaffe mittels eines 3D-Druckers herzustellen. Parallel dazu sei auch das Flieder Volkshaus zu einem befestigten Rückzugsort ausgebaut worden: Eine Brandschutztür wurde eingebaut, Panzerglasfenster installiert und eine Alarmanlage mit Lichtschranken errichtet. Ziel sei es gewesen, mögliche Angreifer leichter durch den Einsatz von Waffen mit der Inkaufnahme von tödlicher Gewalt abwehren zu können. Kevin N. übernahm die Federführung bei der „Gegenpropaganda“, die nach einem durch die Veröffentlichung des Textes „Defend Eisenach“ verstärkt wurde.

In der Nacht vom 25. auf den 26. September 2021 beteiligten sich einige Gruppenmitglieder schließlich an einer Fahrt nach Erfurt, bei der sie einen Überfall von Linken erwartet hätten und gezielt provozieren wollten, um zu einem Gegenschlag anzusetzen. Marvin W. sei zudem bereit gewesen, Angreifer mit dem Auto zu überfahren. Leon R. erklärte, mit einer Axt oder Macheten eingreifen zu wollen. Kevin. sollte zudem rechtsextreme Kontakte mobilisieren, um die Aktion abzusichern. Zu einem direkten Aufeinandertreffen kam es jedoch nicht, da die Gruppe mehrfach am Treffpunkt „erfolglos“ vorbeifuhr.

Betätigungshandlungen als Terrorvereinigung 

Als konkrete Betätigungshandlungen wurde im Anschluss in Bezug auf Leon R. die Begründung der Gruppe „Eisenacher Sicherheit“ mit anschließenden Kiezstreifen, der Bau eines Salutgewehrs und die bereits erwähnte Fahrt nach Erfurt erwähnt. Bastian Ad. und Maximilian A. übernahmen zudem den Erwerb der Macheten und nahmen beide an den „Kiezstreifen“ teil. Eric K. betätige sich ab September 2021 vor allem als neuer Anführer der Jugendgruppe, wobei er unter der Leitung von Leon R. Trainings leitete sowie Montagsspaziergängen organisierte.

Neben den beiden Vereinigungsvorwürfen werden den einzelnen Gruppenmitgliedern auch im Zeitraum der terroristischen Vereinigung (ab April/Mai 2021) gesonderte Straftaten vorgeworfen, die mit der Vereinigung in Bezug stehen. Dies betrifft insbesondere mehrere gewalttätige Vorfälle. So hält es die GBA für erwiesen, dass Bastian Ad. im August 2021 auf einer Kirmes in Rutha eine Person, die er dem linken Spektrum zuordnete, mit einem Kopfstoß verletzt habe. Maximilian A. habe wiederum während einer Halloween-Party eine Person mehrfach getreten und geschlagen, bis dieser bewusstlos zu Boden ging. Bei dieser Tat, die als Disziplinierung dienen sollte, seien auch Bastian Ad. und Leon R. unterstützend beteiligt gewesen.

Auch in Bezug auf Eric K. sei nachgewiesen worden, Anfang 2022 mehrfache Körperverletzungen begangen zu haben, die ebenso als „Disziplinierungen“ dienen sollten.. Dabei habe er am 1. Januar eine von ihm als „Drogenkonsumenten“ angesehene Person schwere Verletzungen zugefügt und im Februar bei einer Feier in einer Garage einen Polizisten mehrfache Knochenbrüche zugefügt. Im Februar 2022 habe er zudem eine nicht angemeldete Versammlung organisiert. Mit weiteren Personen habe er schließlich auch mehrere Steine auf das RosaLuxx in Eisenach geworfen und bei zwei weiteren separaten Taten Personen mehrfach ins Gesicht geschlagen.

Außerdem habe sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben, dass Bastian Ad. ein ehemaliges Trainingsmitglied, das vor dem OLG Dresden ausgesagt hatte, am Tag vor seiner Festnahme schwere Verletzungen zugefügt, um ihn hierfür zu sanktionieren. Zusätzlich zu diesen Gewalttaten hätten sich Ad. und Leon R. wegen Waffendelikten strafbar gemacht, unter anderem aufgrund des Besitzes von einer Schusswaffe, Schlagringen und eines Butterflymesser.

Beginn der Beweiswürdigung

Anschließend setzte Staatsanwalt Oehme mit der Beweiswürdigung fort. Dabei betonte er, dass er einige „Schlaglichter“ setzen wolle, um darzulegen, wieso es sich aus seiner Sicht bei Knockout 51 um eine terroristische Vereinigung handelt. Anhand einer Gesamtschau sollte die Struktur der Ideologie von Knockout 51 und die daraus resultierenden ungezügelten Gewaltexzesse dargelegt werden. Anfangs wurde darauf verwiesen, dass aus Gesprächen und festgestellten Graffitis die Gründung von Knockout 51 im März 2019 belegt werden konnte. Bei dabei aufgenommenen Fotos trug Eric K. bereits ein T-Shirt mit dem KO51-Logo.

Gleichsam belegten aus Sicht des GBA Telefonate, dass sich KO51 seit Beginn als elitäre Kampfsportgruppe begriff, wobei straffen Strukturen vorherrschten, die sich durch die zwischenzeitige Degradierung von Marvin W. und die Buchführung der Zahlungsbelege ergeben hätten. In diesem Zusammenhang stünden auch die hohen Anforderungen in physischer und geistiger Hinsicht bzw. die Erprobungsvoraussetzungen für Anwärter.

Beispielhaft genannt wurde auch das Selbstverständnis als Teil einer „Kampfsport-Connection“ sowie das Angebot, „Amtshilfe“ in Erfurt leisten zu wollen, wobei Leon R. Äxte und Macheten mitbringen wolle. Hinsichtlich der politischen Schulung wurde ein Chat zwischen Kevin N. und Leon R. hervorgehoben, in dem betont wurde, welche Relevanz politische Schulungen über den Nationalsozialismus hätten und dass Hass und Rassismus ein fester Bestandteil ihrer Gruppe sei. Die enge Kooperation mit Patrick Wieschke sei anhand Bilder von einem gemeinsam besuchten „Heldengedenken“ und „Schulungsveranstaltungen“ klargeworden.

Ungeeignete Zeug:innen

Gerade zwei rechtsextreme Trainingsteilnehmer, die die Verteidigung als Entlastungszeugen dahingehend vorgeschlagen haben, dass keine politzische Gesinnung für eine Mitwirkung bei KO51 Voraussetzung war, hätten mit ihren Zeugenaussagen gerade das Gegenteil bewiesen. Oehme führte aus, dass der Zeuge Julian M. bereits deshalb als Zeuge ungeeignet war, da seine zutiefst rechtsextreme Gesinnung mehr als deutlich wurde. So posierte er auf einem Foto, auf dem Ad. den Hitlergruß zeigte. Für ein Gruppenbild auf dem der Ku Klux Klan mit Bildern des Dritten Reiches dargestellt war, kommentierte er: „Alles verbrennen, was Gewicht hat.“ Auch im Trainingsraum sei der NS-Spruch „Schweiß spart Blut“ mehr als erkennbar. 

Für die Lügen müsse sich der Zeuge selbst noch verantworten müssen, kündigte Oehme an. Dies gilt gleichermaßen für die Zeugin S., die vor Gericht erklärte, dass bei entsprechenden Schulungsveranstaltungen es lediglich einen offen Austausch gegeben hätte, jedoch keine konkreten Vorträge von Leon R. und Patrick W. Für die absurde These der unpolitischen Kampfsportgruppe spricht bereits auch der Chat zwischen Leon R. und einem australischen Rechtsextremisten an, wobei Leon R. ausführte, dass sie sich kollektiv organisieren würden. Mitglieder sollten sich demnach sich auf lokaler Basis organisieren, diese lokale Gruppe in Eisenach war aus Sicht Leon R. Knockout 51.

Funktion des Nazikiezes 

Weiter wurden zur Unterlegung der Thesen betont, dass Leon R. in mehreren Chats einforderte, dass Mitglieder möglichst nah beieinander wohnen sollten. Gleichsam wurde auch der gezielte Einsatz von Gewalt gegen „Zecken“ und „Junkies“ im Bereich des Nazikiezes sowie aufgefundene Aufkleber mit dem Titel „Nazi-Kiez“ oder „Defend Eisenach“ als Indiz für eine angestrebte Ordnungsmacht angeführt. Mehrere Gespräche hätten außerdem gezeigt, wie Knockout 51 in der Eisenacher Weststadt rassistisch motivierte Gewalt in Betracht gezogen bzw. durchgeführt hat.

Neben der Errichtung des Nazikiezes wurden auch die Teilnahme an Demos als Mittel der gewalttätigen Auseinandersetzung umfassend gewürdigt. Während bei den lokalen Demos in Eisenach überwiegend die Durchführung im Mittelpunkt gestanden hätte, sei es bei überregionalen Demos in erster Linie um die Gewaltausübung gegangen, wobei das Demonstrationsgeschehen hierfür nur eine Gelegenheit bieten sollten. Gegen die friedlichen Absichten bei Demoteilnahmen sprächen auch Aussagen von Leon R. wie „Eben Gewalt, geil“ oder das Agieren bei Montagsspaziergängen. Dabei zeigte der GBA aufgrund solcher Äußerungen großes Unverständnis dafür, dass das Gericht weiterhin davon ausgeht, dass sich Knockout 51 bei Demos an die Gesetzeslage halten wollte.

Mithilfe der Demos sollte gleichsam so auch eine Vernetzung gelingen, wobei wiederum auf die jahrelange Praxis von Leon R. und weiteren zurückgegriffen worden sei. Als Ziel selbst formulierte Leon R., einen organisierten Widerstand über Eisenach hinaus aufzubauen, damit Nationalisten eines Tages das Ruder übernehmen könnten. Als Ausfluss der Ordnungsmacht stünde auch der Wille, jeden zu bestrafen, der irgendwie mit Strafverfolgungsbehörden kooperieren würde. Auch das Ausmaß der Einschüchterung sei deutlich geworden, der Geschädigte Kevin S. hätte beispielhaft trotz massiver Verletzungen die Beteiligung von Knockout 51 abgestritten.

Widerläufige Ansichten

Sodann folgten die entscheidenden Erwägungen der Beweiswürdigung, in denen es einen klaren Dissens zwischen der Auffassung der Bundesanwaltschaft und dem Gericht gibt. Dabei nahm sich Staatsanwalt Oehme zum Ziel, anhand einer Gesamtschau den Wandel zu einer terroristischen Vereinigung darzulegen. Beispielsweise argumentiert das Gericht, dass aus der Aussage von Bastian Ad. „Ad. kommen, Macheten machen Zecken kaputt“ keine rechtswidrigen Tötungsabsichten gefolgert werden könnten. Für die Bundesanwaltschaft ist es dagegen äußerst fraglich, wie in einer dynamischen Lage tödliche Verletzungen bei der Verwendung einer Machete ausgeschlossen werden sollten. Vielmehr sagte Ad. in einem weiteren Gespräch, dass er nicht einmal Schusswaffen benötigen würde, um „Zecken umzulegen“.

Entgegen der Auffassung des Gerichts hält es die Bundesanwaltschaft auch für abwegig, dass die bauliche Aufrüstung am Flieder Volkshaus nur dazu gedient hätte, entsprechende Angreifer:innen festzuhalten und der Polizei zu übergeben. Dagegen spräche bereits die Geheimhaltung von durch Knockout 51 gesammelten Erkenntnissen zu vermeintlich anstehenden Angriffen. Zudem wurde in einem weiteren Chatverlauf von Knockout 51 auch eine „eigene Reaktion“ eingefordert. Angreifer:innen sollten durch diverse Überwachungssysteme am Volkshaus „auf Granit beißen“. Auch die Aussage von Patrick Wieschke, dass im Hause „ein Haufen Waffen“ sei, würde schließlich dafür sprechen, dass nicht nur gerechtfertigte Handlungen eine Rolle gespielt haben.

Fehlerhafte Bewertungen des Gerichts

Auch die Fahrt nach Erfurt ergäbe aus Sicht des GBA ein eindeutiges Bild. So hätte Kevin N. extra drei weitere rechtsextreme Kampfsportler rekrutiert. Zudem sei Marvin W. gleichzeitig eine Freigabe erteilt worden, Angreifer zu überfahren. Dabei sei aus Chats und überwachter Telekommunikation gerade hervorgegangen, dass Überlegungen angestellt wurden, wie das Geschehene als gerechtfertigt dargestellt werden könnte („Sollten hier irgendwie 10-15 Zecken auftauchen, einmal rein“ – „Ist Selbstverteidigung“).

Zudem nahm Oehme auch Bezug auf das Argument des Senats, dass mehrfach über legale Waffen geredet worden sei und dabei auch eine scherzhafte Intention überwogen hätte. Dabei bliebe allerdings unberücksichtigt, dass Maximilian A. unmittelbar nach einer Schulungsveranstaltung drei Macheten bestellt habe, was gleichsam entgegen der Ansicht Senat eine Scherzhaftigkeit hinter der Waffenbeschaffung nicht für plausibel erscheinen lasse.

Das Gleiche würde für die bisherige Bewertung des Senats bezüglich der Schießtrainings gelten. Dabei führte der Senat zuletzt aus, dass Leon R. in einem Gespräch vom 4. Januar 2021 gesagt hätte, dass es „sein Traum sei, einmal im Leben eine halbautomatische Waffe in der Hand zu haben“. Daraus folgerte das Gericht, dass er entsprechende Waffen nur einmal anwenden wollte und selbst keine Waffengewalt beabsichtigte. Diese Schlussfolgerung sei aber ebenso lückenhaft, da dabei verkannt werde, dass Leon R. bereits zu diesem Zeitpunkt eine solche Waffe mit 300 Schuss an Munition herstellen wollte, was wiederum aus überwachter Kommunikation ersichtlich sei. 

Abwegigkeit der Notwehr 

Nochmals ging es dann über die zentrale These, wonach die Hauptverhandlung den Vorwurf erhärtet hätte, dass Knockout 51 spätestens ab April 2021 bewusst weitere Angriffe provozieren wollte, um mit tödlichen Verletzungen zurückzuschlagen.

Hierfür wurden nochmals weitere Aussagen von Leon R. angeführt, beispielsweise „Axt, psychischer Schaden, Antifas umlegen, § 32 StGB ausreizen“ sowie „Vielen Dank nochmal an Notwehrparagrafen und guten Anwalt mit rotem Herz.“ Dass dabei eine konkrete Gefährdung gerade aus Sicht der Gruppe nur vorgetäuscht werden soll, ließe sich auch anhand der Ankündigung von Vergeltung bei einem Netzwerktreffen am 19. April 2021 nachvollziehen. Vor allem Thorsten Heise trat dabei erkennbar provokant und aggressiv auf, während er ankündigte, „offensiv zu bleiben“

Anhand der Gesamtheit der Erkenntnisse sei es auch abwegig, dass sich KO51 mit legalen Mitteln im Rahmen des Notwehrrechts verteidigen wollte. Dagegen spräche bereits das offensive Auftreten, wo von „Offensive“ und „Zurückstechen“ die Rede war. Auch die bewaffnete Fahrt nach Erfurt, wo von einer Falle ausgegangen wurde, widerspricht gerade einem erwarten Verteidigungsverhalten. Passend hierzu stünde auch das Zitat von Leon R.: „Muss ja nicht sein, dass sonst gar nichts passiert.“ Oehme betonte auch, dass die Ausrichtungsänderung auch die Begehungsweise der Körperverletzungen verändert hätte. Nachdem sie zuvor noch vermummt stattfanden, folgte später ein unverhülltes Auftreten. 

Auch stellte Oehme in Frage, inwieweit beispielsweise ein Angriff auf ein Parteibüro mit Steinen an einem defensiven Verhalten entspräche. Dass das Notwehrrecht auch die Verteidigung mit illegalen Mitteln zu, ändere daran nichts. Denn ein manifester Verteidigungswille sei stets Voraussetzung eines rechtfertigenden Verhaltens voraus. Besteht ein solcher Wille, wenn man sich in Erwartung eines möglichen Angriffs mit unklaren Konturen, losgelöst von konkreten Szenarien, bis an die Zähne bewaffnet, um bei der ersten Möglichkeit mit größtmöglicher Gewalt zuzuschlagen?

Abschließend betonte Oehme, dass auch Sicht der Bundesanwaltschaft die Antwort eindeutig ist. Das Notwehrrecht diene dem Schutz der individuellen Rechtsgüter, nicht aber der Rechtfertigung von offenen politischen Straßenschlachten mit Verletzten und Toten.

Rechtliche Einordnung der Taten

Der letzte Teil des Plädoyers betraf schließlich die rechtliche Einordnung von Knockout 51. Unstrittig lägen ab März 2019 zunächst die organisatorischen und personellen Elemente einer kriminellen Vereinigung vor, indem es sich bei der Eisenacher Neonazigruppierung um eine rechtsextreme Kampfgruppe mit auf Dauer angelegter Struktur handelte, deren Fokus auf Körperverletzungsdelikte gerichtet war. Diese kriminelle Vereinigung sei auch nach der Neuausrichtung im April/Mail 2021 fortbestanden, insbesondere im Hinblick auf die Anwärter der „Jugend“. 

Die Führungsmitglieder verfolgten aber zugleich ab diesem Zeitpunkt ein übergeordnetes gemeinsames Interesse, das sich nunmehr auf Tötungsdelikte bezog. Sie hätten sich auf gewalttätige Auseinandersetzungen vorbereit und dabei auch gewusst und akzeptiert, dass es zu Tötungen kommen würde, wodurch zugleich Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe gegeben war, da jedes politisches Motiv jenseits des Widerstandsrechts im Grundgesetz verwerflich sei. Gleichzeitig läge entgegen der Auffassung des Senats kein Rechtfertigungsgrund vor. So sei nicht ersichtlich, dass sich Knockout 51 allein auf erforderliche Maßnahmen beschränken wollte. 

Stattdessen hätten sie versucht, in eigendynamischen Situationen unter Beteiligung mehrerer Personen größtmöglichen Schaden anzurichten, wofür auch gemeingefährliche Werkzeuge wie Fahrzeuge und Maschinenpistolen eingesetzt werden sollten. So gingen die Mitglieder selbst davon aus, dass das für die Annahme von Notwehr erforderliche Maß überschritten werde. Gleichsam betonte Biehl, dass sie weitere Übergriffe provozierten und herbeisehnten. Dies entspräche einer konsequenten Ausrichtung für den politischen Straßenkampf. Ohnehin fehlte es auch an dem notwendigen Verteidigungswillen, um eine rechtfertigende Notwehr annehmen zu können. Stattdessen würden Vergeltungssucht und Feindschaft mit dem politischen Gegner das dominante Motiv darstellen. 

Darüber hinaus hätten sich auch Leon R. und Bastian A. wegen versuchter Gefangenenbefreiung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch, mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstößen gegen das Waffenrecht strafbar gemacht. Auch bei Maximilian A. kommen mehrere Fälle der gefährlicher Körperverletzung hinzu. Auch Eric K. hätte sich wegen zahlreichen Körperverletzungsdelikten, darüber hinaus auch wegen Nötigung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Verstößen gegen das Versammlungsgesetz strafbar gemacht.

Sieben Jahre gegen Leon R. gefordert

Daran anschließend folgten Erwägungen zu der Strafzumessung. Bei abstrakter Betrachtung kann die bei Leon R. einschlägige Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden.  Sowohl die mitgliedschaftlichen Beteiligungen als auch die begangenen Körperverletzungshandlungen sind unterschiedlicher Qualität, sodass jeweils Abstufungen bei der Strafzumessung erforderlich sind. Als strafschärfend wurde bei Leon R. die Gefährlichkeit der Vereinigung gewertet, die zugleich schon vor der terroristischen Neuausrichtung einen hohen Organisationsgrad aufgewiesen hätte.

Außerdem würden auch seine rechtsextreme Gesinnung sowie seine hohe Einflussnahme und der damit einhergehende Führungsanspruch im Rahmen der Vereinigung negativ ins Gewicht fallen. Gewichtige Strafmilderungsgründe seien nicht gegeben. Zumindest aber sei mit einzubeziehen, dass die Taten lange zurückliegen und es sich wie auch bei den übrigen Angeklagten um die erste Untersuchungshaft von Leon R. gehandelt hat. Außerdem konnten nur vereinzelt Besuche mit seinem Sohn stattfinden, was ebenso zugunsten von Leon R. spräche.

Für die bloße Rädelsführerschaft in der kriminellen Vereinigung wurden bereits drei Jahre Haft gefordert. Für die Einbindung als Rädelsführer in der terroristischen Vereinigung unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Betätigungshandlungen wurden eine separate Freiheitsstrafe von fünf Jahren für angemessen erachtet. Für die während des Zeitraums der terroristischen Vereinigung begangenen Körperverletzung wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für notwendig empfunden, für die Waffenrechtsverstöße wiederum 3 Jahre und 9 Monate. 

Die höchste Einzelstrafe bildet dabei mit fünf Jahren die Einheitsstrafe. Unter Einbeziehung der übrigen Einzelstrafen, wobei wiederum der enge zeitliche und situative Zusammenhang zu berücksichtigen ist, folgt für die Bundesanwaltschaft eine Gesamtstrafe von sieben Jahren.

Kein Jugendstrafrecht bei Bastian Ad. und Maximilian A.

Bei Bastian Ad. führte Biehl zunächst aus, ob die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht käme, da er erst am 14. Oktober 2021 mit Vollendung des 21. Lebensjahres erwachsen wurde. Reifeverzögerungen oder Jugendverfehlungen seien aber bei ihm nicht festzustellen. So hätte Ad. bereits ab 16 Jahren in einer eigenen Wohnung gelebt, eine Berufsausbildung durchlaufen und war voll berufstätig. Im Gegensatz zu Leon R. ist bei der Strafzumessung nicht der erhöhte Maßstab des Rädelsführers anzuwenden, auch war Ad. nicht von Anfang an beteiligt. 

Allerdings würde auch Ad. demokratische Strukturen und das Gewaltmonopol des Staates ablehnen und sei eng mit der Führungsfigur befreundet gewesen. Neben seiner Vorstrafe wirken auch die gravierenden Verletzungsfolgen strafschärfend. Für die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für notwendig erachtet. Für die Körperverletzung gegen Kevin S. kommt eine Einzelstrafe von 2 Jahren hinzu. Insgesamt wurde für Bastian Ad. eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten beantragt. 

Bei Maximilian A. seien ebenso keine Reifeverzögerungen festzustellen. Seine Gesinnung sowie die schweren Verletzungsfolgen würden ebenso keine gewichtige Strafmilderung zulassen. Aufgrund seiner Mitwirkung in der terroristischen Vereinigung sei bereits eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten angemessen. Im Zusammenspiel mit den begangenen Körperverletzungsdelikten sei insgesamt eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten angemessen. 

Erziehungsbedarf bei Eric K.

Anders dagegen bei Eric K. Dieser war anfangs jugendlich, bis zu den Festnahmen noch heranwachsend. Auch wenn bei ihm eine Strafreife vorliegt, lägen erhebliche Reifeverzögerungen vor. Hierfür wurden die Trennung der Eltern, die Unfähigkeit, auf eigenen Beinen zu stehen sowie der große Einflussbereich von Leon R. angeführt. Auch liegen die Tatwurzeln im jugendlichen Alter. 

Darüber hinaus würden die einschlägigen Erziehungsmängel weitere Straftaten befürchten lassen. Aufgrund seiner radikalrechten Gesinnung und der fehlenden Distanzierung bestünde der Bedarf einer längeren Gesamterziehung durch einen überwachten Strafvollzug. Aus Sicht des GBA sei insgesamt eine Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten erforderlich. 

Im Übrigen wurde gefordert, den Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und etliche sichergestellte Gegenstände einzuziehen. Rechtsanwalt Wölfel betont daraufhin noch an, der beantragten Einziehung zuzustimmen. Jedoch wolle er zumindest die Nikon-Kamera sowie Familienbilder auf dem alten Handy zurückerhalten. Nachdem es in diesem Punkt noch zu einer längeren Diskussion kam, wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. 

Zusammengefasst forderte die Bundesanwaltschaft somit im Gegensatz zu der rechtlichen Auffassung des Gerichts auch eine Verurteilung sämtlicher Angeklagter wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Als Rädelsführer wurde für Leon R. mit sieben Jahren die höchste Strafe gefordert. Am nächsten Verhandlungstag soll mit den Plädoyers der Verteidigung fortgesetzt werden.