Zum 6. Verhandlungstag besuchten wieder viele kritische Prozessbeobachter:innen den Prozess gegen “Knockout-51”. Wieder waren sieben Neonazis zur Unterstützung der Angeklagten angereist. Es waren vier Zeug:innen geladen, die zu
Übergriffen auf einer Kirmesveranstaltung 2021 in Schönau, einer Halloween-Party am 31.10.2021 in Eisenach und einer Silvesterfeier 2021/22 in Eisenach aussagen sollten. Zwei machten von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gebrauch und sagten nichts zur Sache. Zwei weitere hatten kein umfassendes Auskunftsverweigerungs-recht, machten aber auch nur wenige Angaben, was sie mit fehlender
Erinnerung begründeten.
Zeuge des Kirmesübergriffs verweigert die Aussage
Bevor der erste Zeuge gehört wurde, stellte der Vorsitzende Richter fest, dass diesem ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Er begründete dies damit, dass sich in der Akte ein Bild von ihm mit einem Pullover von “Knockout-51” befände, er in einer polizeilichen Vernehmung 2022 ausgesagt habe, dass er mit den Angeklagten Bastian Ad. und Maximilian A. gut befreundet sei und ebenfalls angegeben habe an einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung
auf der Kirmes in Schönau, zu der er befragt werden sollte, beteiligt gewesen zu sein. Zusammengenommen betrachtete das Gericht daher die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er sich selbst belaste, wenn er wahrheitsgemäß zum Übergriff auf der Kirmes oder zu “Knockout-51” im Allgemeinen aussagen würde. Die anderen
Prozessbeteiligten stimmten dieser Einschätzung zu. Der 22-jährige Student nahm dieses Aussageverweigerungsrecht in Anspruch und wurde somit nach der Belehrung und den Angaben zu seiner Person nach wenigen Minuten unvereidigt entlassen.
Ex-Partnerin eines Angeklagten mauert als Zeugin
Auch bevor die zweite Zeugin gehört wurde, wurde über ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht dieser diskutiert. Die 22-jährige Industriekauffrau sollte sowohl zu dem Übergriff im August 2021 auf der Kirmes in Schönau als auch zu einem weiteren auf einer Halloween-Party am 31. Oktober 2021 in Eisenach befragt werden. Außerdem handelte es sich bei ihr um die Ex-Partnerin eines der
Angeklagten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass bei ihr kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht in Frage käme. Aus der früheren Partnerschaft zum Angeklagten Bastian Ad. leitete der Senat noch kein Recht auf Aussageverweigerung ab. Sie habe sich außerdem in ihrer polizeilichen Aussage von “Knockout-51”
distanziert und gesagt, dass sie nicht wisse, was dort gemacht worden sei. Zum Übergriff auf der Kirmesveranstaltung wollte das Gericht demnach Fragen stellen.
Anders habe es bei der Halloween-Party ausgesehen, bei der sie eine Person während des Übergriffs aktiv festgehalten habe, um ein Eingreifen zu verhindern. Dies könne möglicherweise als Nötigung oder Beihilfe zur Körperverletzung des Angeklagten Maximilian A. ausgelegt werden. Daher sehe das Gericht bezüglich dieser Tat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht für die geladene Zeugin
als gegeben. Nach einer kurzen Beratungspause widersprach der Oberstaatsanwalt dieser Einschätzung. Er sah kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin bezüglich der Halloween-Party, da Fragen auch so gestellt werden könnten, dass sich diese nur auf ihre Beobachtungen und nicht ihre Handlungen bezögen.
Der Vorsitzende widersprach dem, da die Beihilfe so mit der Haupt-tat verbunden sei, dass sie sich verdächtig mache, wenn sie aussagt, dass es die Haupttat gegeben hätte. Die Verteidiger Wölfel, Dann und Hohnstädter sprangen dem Vorsitzenden in seiner Einschätzung bei.
Hohnstädter (Verteidigung Bastian Ad.) fügte dem weiterhin an, dass aus TKÜs hervorgegangen sei, dass sein Mandant kritisch gegenüber Coronamaßnahmen eingestellt gewesen sei und sich dies durch die Partnerschaft zur Zeugin auch in der Lebens-gemeinschaft nieder-geschlagen haben könnte und daher seiner Einschätzung nach auch Fragen zu ihrem Impfstatus vom Aussageverweigerungsrecht gedeckt seien. Dass die Zeugin zu ihrem Coronaimpfstatus befragt werden sollte, war zuvor weder Thema noch erschloss es sich aus den Sachverhalten zu denen sie vorgeladen wurde.
Daher sorgte diese Anmerkung auch beim Vorsitzenden für Irritation. Nach dieser Diskussion wird die Zeugin um 10:33 Uhr in den Saal gerufen und vom Vorsitzenden belehrt und auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Tat auf der Halloween-Party hingewiesen. Anschließend befragt der Vorsitzende sie zu dem Übergriff auf der Kirmesveranstaltung im August 2021 in Schönau. Die Zeugin gibt zunächst an, dass sie nicht mehr viel von dem Abend wisse, da er lange her gewesen sei. Sie sei mit ihrer besten Freundin hingefahren und an diesem Abend Fahrerin gewesen und deshalb mehrfach hin- und hergefahren. An dem Abend habe der Angeklagte Bastian Ad. eine Person mit einer Kopfnuss angegriffen, da er ihn für einen Angriff auf Leon R.s Szenekneipe “Bull’s Eye” mitverantwortlich machte. Auf Frage des Vorsitzenden gibt die Zeugin an, dass sie zu diesem Zeitpunkt mit Ad. zusammen und dieser an dem Abend auch in Schönau anwesend gewesen sei. Zunächst gab sie an, dass sie keine Erinnerung an eine Auseinander-setzung zwischen Ad. und dem Betroffenen habe, den Betroffenen aber kenne.
Nachdem ihr Vorhalte aus ihrer polizeilichen Befragung vom Juni 2022 gemacht wurden, gibt sie zu mit Bastian Ad. und dem zuvor geladenen Zeugen zusammengestanden zu haben und dann Ad. und den Betroffenen zusammen gesehen zu haben. Anschließend habe sie ihn mit blutiger Nase gesehen. Auf Nachfrage des Richters wie sie dies bewertet hätte und ob das etwas alltägliches gewesen sei, gab sie an dass es eben eine Veranstaltung gewesen sei und dass sie Ad. danach gefragt hätte, was passiert sei und dieser angegeben hätte, dass der Betroffene ihn geschubst habe. Dies habe ihr als Erklärung für die Kopfnuss ausgereicht. Der Oberstaatsanwalt fragte sie weiter, woher sie den Betroffenen kenne und ob Ad. ihn auch kenne, worauf sie mit vagen Antworten und angeblichen Erinnerungslücken knapp antwortete. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie aus den Vorhaltungen wisse, dass die Körperverletzung an der ihr damaliger Partner beteiligt gewesen sein soll, stattgefunden habe. Mehr habe sie nicht in Erinnerung, da es sich für sie auch nicht als schlimm erwiesen habe. Laut einer Vorhaltung aus ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie die Tat als Affekthandlung bezeichnet.
Auf Nachfrage wie sie zu dieser Bewertung gekommen sei, gab sie an, dass es sich für sie aus der Schilderung Ad.’s aufgrund des Schubsens so erschlossen hätte. Die Verteidigung richtet keine Fragen zur Kirmes an die Zeugin.
Anschließend wechselt der Vorsitzende zu Fragen bzgl. des Übergriffs auf der Halloween Party. Zu diesem Sachverhalt macht die Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch.
Daraufhin wurde sie durch den Richter zur Ideologie Ad.’s und dessen Beteiligung an “Knockout-51” befragt. Sie sei von August 2021 bis Sommer 2022 mit ihm liiert gewesen. In dieser Zeit sei ihr eine extrem rechte Einstellung Ad.s nicht aufgefallen. Sie hätten auch nicht darüber gesprochen, da sie sich nicht für Politik interessiere. In ihrer polizeilichen Aussage habe sie jedoch ausgesagt, dass er “etwas rechts” sei. “Knockout-51” beschrieb sie auf Nachfrage als eine “Freundesgruppe, die zusammen Sport macht”. Ad. habe einen Pullover der Gruppe gehabt, ob er an Treffen oder Veranstaltungen teilgenommen habe, wisse sie nicht. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie “Knockout-51” zunächst für eine Kleidungsmarke gehalten habe und es ihr deshalb nicht so sehr aufgefallen sei.
Der Oberstaatsanwalt fragte sie anschließend, ob ihr jemals Bilder mit Nazisymbolen durch Bastian Ad. geschickt worden seien. Er verweist dabei darauf, dass im Rahmen der Ermittlungen das Handy von Ad. und alle Chats, inklusive dem zwischen ihm und der Zeugin, ausgewertet worden seien. Die Zeugin antwortet darauf nur, dass sie das jetzt nicht wisse. Daraufhin wird ihr ein Bild Ad.’s mit
Hakenkreuzen, das aus dem Chat stamme vorgehalten und vom OStA gefragt, ob sie das nicht auf die Idee gebracht habe, dass er eine rechtsextreme Gesinnung habe. Die Antwort der Zeugin war im Zuschauerbereich nicht verständlich, da sie sich zu diesem Zeitpunkt am Richtertisch befand und nicht in ein Mikrofon
sprach. Auf die Frage, ob ihr Freund Kampfsport betrieben habe, antwortete sie, dass er Sport gemacht habe, sie aber nicht genau wisse, ob es sich dabei um Kampfsport gehandelt habe.
Daraufhin wird ihr durch den OStA ein weiteres Bild aus einem Chat vorgelegt, auf dem Bastian Ad., Leon R. und Nils A. blutüberströmt und mit Boxhandschuhen zu sehen sind. Auf Nachfrage habe sie sich an das Bild erinnern können, aber nicht an die Bildüberschrift und ihre Reaktion darauf. Der OStA gab an, dass über dem Bild gestanden habe “Training fetzt” und sie in einer Nachricht mit “Alter, könnt ihr euch auch mal leben lassen.” reagiert habe. Auf erneute Nachfrage nach Kampfsport, gab sie an, dass dieser in der “Freundesgruppe” stattgefunden habe. Zu dieser zähle sie die Personen auf dem Bild.
Zu “Knockout-51” gibt sie weiterhin an, dass sie Informationen
zu dieser Gruppe nur aus den Medien habe. Der OStA hielt ihr vor, dass sie im Januar 2022 selbst recherchiert habe, da sie den Link zu einem “Internetbericht von linken Seiten” in dem es u.a. um den Angeklagten Maximilian A. gehe, in einem Chat geteilt und sich darüber ausgetauscht habe. Nachdem ein weiterer Vertreter der OStA die Zeugin auf ihre Wahrheitspflicht hinwies, entbrannte eine
Diskussion zwischen Verteidigung, Richter und OStA, ob die OStA der Zeugin unterstellen würde, nicht die Wahrheit auszusagen, nachdem sie gesagt hatte nur aus den Medien über “Knockout-51” erfahren zu haben. Anschließend sagte die Zeugin, dass sie sich nicht erinnern könne aktiv nach dem Bericht gesucht zu haben, sondern dass sie denke, dass er von jemandem geteilt wurde oder sie ihn zufällig gesehen habe und sie nicht viel damit habe anfangen können.
Darauffolgend befragt der Vorsitzende die Zeugin nach der Wohnung von Bastian Ad. Sie gab an, dass er in einer eigenen Wohnung gewohnt habe, sie aber selten dort gewesen sei, sondern sie sich meist bei ihr getroffen hätten. Auf die Frage, ob sie sich an ein Plakat mit der Aufschrift “Nazikiez” aus dieser Wohnung erinnern könne, das ihr auch schon in einer polizeilichen Vernehmung vorgehalten wurde, verneinte sie. Auch könne sie sich nicht an andere Symbole wie Schmuckstücke oder Tattoos, die auf eine rechtsextreme Gesinnung hindeuten könnten, bei Ad. erinnern. Abschließend befragte RA Hohnstädter (Verteidigung Bastian Ad.) die Zeugin zur Entfernung zwischen ihrem und dem damaligen Wohnort Bastian Ad.’s. Diese habe ca. 30 bis 40 Fahrminuten betragen und der Angeklagte habe sie meist am Wochenende besucht. Auf die Frage, ob er regelmäßig trainiert habe, während er mit ihr zusammen war, antwortete die Zeugin: “Wüsste ich jetzt nicht.
Dritter Zeuge – Betroffener von Übergriff auf Silvesterfeier
Als dritter Zeuge wurde an diesem Verhandlungstag ein Betroffener des Übergriffs auf eine Silvesterfeier 2021/22 in Eisenach gehört. Diese wurde laut Anklage von mehreren Mitgliedern von “Knockout-51” gestürmt und Partygäste angegriffen, da ihnen durch die Täter unterstellt wurde, Drogen zu konsumieren.
Der Zeuge gab gleich zu Beginn seiner Vernehmung an, dass er sich an so gut wie nichts erinnern könne, da er bei der Feier sehr betrunken gewesen sei. Später sagte er, dass er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung stark unter Druck gesetzt gefühlt habe, da die Vernehmungsbeamten angedroht hätten, dass er sich strafbar
mache, wenn er Falschaussagen mache und diese aus anderen Aussagen gewusst hätten, dass er geschlagen worden sei. Daher habe er sich dazu entschieden auch Angaben, die er durch Dritte erfahren hatte, zu sagen ohne dabei zu erwähnen, dass es sich nicht um seine eigenen Erinnerungen gehandelt habe, um überhaupt etwas sagen zu können.
Nach ein paar Fragen des Vorsitzenden zu den Umständen der Feier, bei denen der Zeuge nur auf seine Erinnerungslücken verwiesen oder vage Angaben gemacht hat. Anschließend ging die Befragung dazu über sich auf das zu beziehen, was der Zeuge von Dritten erfahren hätte. Bei dem Angriff hätten mehrere Angreifer das Garten- grundstück betreten, seien aber nicht alle in die Hütte gekommen. Der Zeuge konnte den gesondert Verfolgten Denis K. als einen der Angreifer benennen. Er sei der einzige gewesen, der unvermummt aufgetreten sei, die anderen hätten Sturmmasken getragen. K. hätte zunächst einen Freund des Zeugen mit einer Kopfnuss angegriffen. Der Zeuge hätte versucht den Angreifer wegzuziehen und wurde daraufhin von diesem mit der flachen Hand geschlagen.
Anschließend richteten sich die Fragen des Vorsitzenden auf das Wissen des Zeugen über “Knockout-51”. Er gab an, dass er das meiste über diese aus Dokus erfahren habe. In einer polizeilichen Aussage habe er außerdem angegeben, dass der Angeklagte Leon R. in Eisenach kein Unbekannter sei und dass er auch so gewusst habe, dass es sich um eine Kampfsportgruppe gehandelt habe. Die Frage, ob man in Eisenach Angst vor dieser Gruppe habe, u.a. wegen Angriffen wie auf die Silvesterfeier, verneint der Zeuge. Er wisse auch nicht, ob der Angriff von der Gruppe ausgegangen sei, sondern wisse nur, dass der gesondert Verfolgte Denis K. beteiligt war.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob man die Gruppe z.B. mit einem Fußballverein vergleichen könne, bestätigt dies der Zeuge mit: “So ungefähr, nur halt anderer Sport.”
Danach richteten sich die Fragen des Richters auf den mutmaßlichen Grund des Angriffs. Dabei gab der Zeuge an, dass darüber gesprochen worden sei, dass die Feier angegriffen wurde, weil auf dieser Personen anwesend gewesen seien, denen unterstellt wurde Drogen zu nehmen. Nach der Einschätzung des Zeugens seien auch Personen auf der Feier gewesen, denen er zutrauen würde Drogen zu nehmen.
Abschließend fragt die OStA nach der zeitlichen Einordnung des Angriffs und ob der Zeuge auch beim zweiten Angriff in der gleichen Nacht noch anwesend gewesen sei. Eine konkrete Einordnung konnte der Zeuge nicht machen. Beim zweiten Angriff sei er nicht mehr da gewesen. Die Verteidigung hatte keine Fragen an den Zeugen.
Aussageverweigerungsrecht aufgrund von Coronaschutzverordnung
Nach der Mittagspause ergriff Verteidiger Urbanzyk das Wort. Er bezog sich auf die Aussage des letzten Zeugen bei der dieser gesagt hatte, dass an der Silvesterfeier ca. 20-30 Personen teilgenommen hätten. Zu dem Zeitpunkt hätte in Thüringen eine verschärfte Coronaschutzverordnung gegolten, nach der Zusammenkünfte
von mehr als 10 Personen eine Ordnungswidrigkeit dargestellt
hätten. Da an der Feier mehr als zehn Personen teilgenommen hätten, würden Zeug:innen sich selbst belasten, wenn sie angäben dort gewesen zu sein, da die Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt sei. Aus diesem Grund hätten diese nach Ansicht Urbanzyks ein Aussageverweigerungsrecht. Nach einer kurzen Unterbrechung
bestätigt auch die Oberstaatsanwaltschaft und das Gericht diese
Einschätzung.
Als vierter Zeuge sollte ein weiterer Gast der Silvesterfeier gehört werden. Dieser wird in der Belehrung durch den Vorsitzenden auf sein Auskunftsverweigerungsrechthingewiesen, was dieser in Anspruch nimmt und nichts zur Sache aussagt.
Am Ende des Verhandlungstags kündigte der Vorsitzende an, dass am 24.10. weitere Zeug:innen zu dem Übergriff auf die Silvesterfeier geladen werden sollen. Diese sollen auch trotz des Aussage-verweigerungsrechts geladen und entsprechend belehrt werden, da sie auch dennoch aussagen könnten. Es sei aber mit kürzeren
Vernehmungen zu rechnen, weshalb in Erwägung gezogen wurde für den nächsten Prozesstag auch schon Vernehmungsbeamt:innen als weitere Zeug:innen zu laden.
Abschließend wird nach einer Nachfrage durch Verteidiger Urbanzyk durch den Vorsitzenden verkündet, dass RA Kaplan, der Bastian Ad. vertritt, aber kaum bei Verhandlungstagen anwesend war, einen Entpflichtungsantrag gestellt habe, über den aber noch nicht entschieden worden sei. Während des NSU-Prozess war
Kaplan Nebenklagevertreter. In den letzten Jahren vertrat er u.a. den Mörder von Walter Lübcke Stefan Ernst.
Der Verhandlungstag wurde um 13:26 Uhr beendet.