Am 18. Verhandlungstag wurde die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten Kevin N., Marvin W. und Patrick Wieschke fortgeführt. Im Mittelpunkt standen die Aussagen eines Zeugen zu einer vorgeworfenen Körperverletzung am 4. Februar 2022. Außerdem erklärte Kevin N., wieso er aus der Untersuchungshaft entlassen werden sollte.
Verzögerter Beginn durch Nichterscheinen des Zeugen
Zu Beginn der Sitzung stellte das Gericht fest, dass der hierfür geladene Zeuge erneut unentschuldigt fehlte. Da es sich bereits um sein zweites Ausbleiben handelte, beantragte die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld von 800 Euro, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Der Vorsitzende folgte diesem Antrag und ordnete zudem eine erneute Ladung des Zeugen für die nächste Hauptverhandlung an.
Bis zum verspäteten Eintreffen des Zeugen wurden mehrere Chatverläufe und Sprachnachrichten aus dem August 2020 verlesen. Diese stammten aus Gruppenchats zwischen Personen aus dem Umfeld der Angeklagten – unter anderem die Angeklagten aus dem ersten Gerichtsverfahren Leon R., Kevin N., Bastian Ad. und Eric K. Inhaltlich ging es um die Organisation der Anreise zu einer Demonstration in Berlin, um Treffpunkte, Fahrgemeinschaften sowie Einschätzungen zu möglichen Gegenprotesten. Die Protokolle belegten eine detaillierte Abstimmung im Vorfeld der Veranstaltung. Mehrere Verteidiger hoben hervor, dass daraus keine unmittelbaren Belege für eine Anwesenheit oder aktive Teilnahme einzelner Angeklagter hervorgingen. Besonders betont wurde, dass Patrick Wieschke in den relevanten Passagen nicht erwähnt werde.
Zeugenaussage zum Vorfall am 04.02.2022
Gegen 10:56 Uhr erschien der Zeuge dann doch im Gerichtssaal und entschuldigte sich für seine Verspätung. Gegenstand der Vernehmung ist ein Vorwurf gegen Eric K., Angeklagter aus dem ersten Knockout 51-Verfahren. Ihm wird vorgeworfen, einem Polizisten, der bei einer Party als Privatperson anwesend war, schwere Verletzungen zugefügt zu haben. Der Zeuge schilderte den Ablauf des Abends, an dem es zu der Auseinandersetzung in seiner Garage gekommen war. Zunächst seien nur Freunde und seine damalige Partnerin anwesend gewesen, später seien ungebetene Gäste hinzugekommen, darunter Eric K. und Josefine O, seine damalige Lebensgefährtin. Weitere Personen habe er nicht identifizieren können.
Der Zeuge selbst habe den Beginn der Auseinandersetzung nicht beobachtet, da er sich in der Garage befunden habe. Er berichtete, dass das Garagentor plötzlich geöffnet wurde und jemand nach einem seiner Gäste rief. Dieser sei hinausgegangen und kurze Zeit später weinend zurückgekehrt. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, er sehe keinen Zusammenhang mit der Gruppierung KO51. Zwar kenne er den Begriff aus Eisenach, verbinde ihn aber eher mit gemeinsamen Freizeitaktivitäten, insbesondere Kampfsport.
Seiner Einschätzung nach handelte es sich bei dem Vorfall um eine persönliche Eifersuchtsgeschichte und nicht um eine politisch motivierte Aktion. Er räumte ein, dass seine heutige Bewertung teilweise auf Gerüchten der vergangenen zwei Jahre beruhe. Zum Einsatz von Waffen oder konkreten Handlungen einzelner Beteiligter konnte er keine gesicherten Angaben machen.
Die Verteidigung betonte, dass der Zeuge KO51 ausdrücklich nicht mit dem Geschehen in Verbindung gebracht habe. Seine Darstellung deute vielmehr auf eine private Streitigkeit hin. Unstimmigkeiten in Details – etwa zu einer möglichen Leiter – zeigten zudem, dass der Vorfall nicht in den Anklagerahmen passe.
Im Anschluss an die Zeugenvernehmung wurden weitere Chatnachrichten aus den Jahren 2020 und 2021 verlesen. Diese enthielten Beschreibungen von Demonstrationen in Berlin, persönliche Eindrücke, Gewalt verherrlichende oder abwertende Äußerungen (teilweise ironisch) sowie Überlegungen zu künftigen Aktionen. Auch hier wiesen die Verteidiger darauf hin, dass sich daraus keine direkte Tatbeteiligung einzelner Angeklagter ergebe. Insbesondere Patrick Wieschke sei in den relevanten Zusammenhängen nicht aufgeführt.
Ende der Haft für Kevin N.?
Am Nachmittag wurde die Frage der weiteren Untersuchungshaft von Kevin N. erörtert. Er selbst hielt die Annahme einer Fluchtgefahr (möglicher Grund, um eine Fortdauer der U-Haft zu rechtfertigen) für unbegründet. Im Falle einer Entlassung wolle er zu seiner Partnerin zurückkehren, mit der er seit fünf Jahren zusammen ist, und sein Bauingenieurstudium an der FH Erfurt fortsetzen. Hierzu legte er seinen Antrag auf Wiedereinschreibung für das Wintersemester 2025/2026 vor. Zudem verwies er auf seine fünfjährige Tochter, die er seit 20 Monaten nicht gesehen habe, sowie auf enge Bindungen zu seinen Eltern und Freundeskreisen, auch außerhalb des politischen Umfelds. Eine Flucht würde für ihn den Verlust von Familie, Studium und sozialen Kontakten bedeuten und komme daher nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Straferwartung verwies Kevin N. auf das Urteil gegen Leon R. und betonte, dass auch für ihn keine außergewöhnlich hohe Strafe zu erwarten sei. Zudem schilderte er Einschränkungen im Haftalltag durch Trennungsverfügungen.
Der Vertreter des Generalbundesanwalts hielt dagegen, dass trotz familiärer Bindungen mit einer hohen Strafe gerechnet werden müsse und dass Kevin N. durch Strukturen in Eisenach Möglichkeiten zur Flucht offenstehen könnten. Die Verteidigung entgegnete, dass diese Annahmen nicht belegt seien und die realistische Straferwartung eine Außervollzugsetzung nahelege.
Eine Entscheidung über die Haftfrage wurde nicht getroffen; die Prüfung wurde vertagt.
