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Knockout 51 - Prozess

49. Verhandlungstag – KO51 – 13.06.24

An diesem Verhandlungstag wurden ausschließlich bereits gestellte Beweisanträge abgelehnt und neue Beweisanträge gestellt.

Ablehnung von Beweisanträgen

Zunächst erhielt die Verteidigung die Möglichkeit Stellung zum letzten Beweisantrag der Generalbundesanwaltschaft zu beziehen. Da hier kein Bedarf geäußert wurde, wurde die Beschlüsse des Senats hinsichtlich der gestellten Beweisanträge vom letzten Verhandlungstag verkündet.

Die Beweisanträge bezogen sich auf die Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen hinsichtlich bestimmter Beweismittel. Die Vertreter der Generealbundesanwaltschaft hatten gerügt, dass die Verlesung von Chatverläufen, Polizeivermerken und das Vorspielen bestimmter TKÜ-Aufzeichnungen nicht ausreichen würden. Stattdessen seien entsprechende Personen zu laden.

Der Senat führt zu den zwei gestellten Anträgen im Wesentlichen folgendes aus:

Eine Beweiserhebung durch die Zeugenvernehmung, würde nicht dazu führen, dass sich das Vorstellungsbild des Senats im Wesentlichen verändert. Durch die TKÜ und die entsprechenden Aufnahmen lägen detaillierte Grundlagendaten vor.

Die hier zu beweisende Tatsache aus einem Chat zwischen Leon R. und Marvin W., werde durch die bisher eingeführten Beweismittel einerseits ausreichend belegt und andererseits hätte sie insgesamt keine weitreichende Bedeutung, die die Notwendigkeit einer Zeugenvernehmung rechtfertigen könnte.

Im Detail geht es bei dem zweiten Antrag außerdem darum, dass das vorgespielte Video, das den Flaschenwurf gegen einen Geschädigten zeigt, durch die Polizei bearbeitet wurde. Die Bearbeitung habe aber nicht dazu geführt, dass das Video als Beweismittel untauglich oder gar falsche Tatsachen darstellen würde. Es seien lediglich „Slow Motion“ Funktionen und Standbilder eingesetzt worden, sodass keine Dateien per se geändert wurden.

Jugendgerichtshilfe: Nachtrag

Die Jugendgerichtshilfe hatte noch zwei Fragen der Generalbundesanwaltschaft zu beantworten. Diese fragten nach den Lebensverhältnissen von Maximilian An. Der anwesende Mitarbeiter der Jugendgerichthilfe gab an, dass seine Kollegin ihn besucht habe. Er habe eine Lebenspartnerin, näheres sei aber nicht bekannt, etwa ob diese in einer häuslichen Gemeinschaft leben würden. Der Vorsitzende Richter Giebel ergänzte, dass es zuletzt noch um den Arbeitgeber von Bastian Ad. ging. Dieser solle in der Hauptverhandlung mündlich nicht genannt werden, sondern sei nur schriftlich einzuführen.

In Ergänzung zu den vorgetragenen Auszügen aus dem Strafregister der Angeklagten, führte Rechtsanwalt Wölfel an, dass sein Mandant Leon R. während der Haftzeit die auferlegte Geldstrafe wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gezahlt hatte.

Die Vertreter der Generalbundesanwaltschaft und der Vorsitzende diskutierten kurz darüber, dass die Beweisaufnahme bereits vollends abgeschlossen sein müsse, damit die Bundesanwaltschaft ihre Plädoyers vorbereiten/vortragen könne. Dafür müsste zunächst über Ihre Beweisanträge, die sie sogleich stellten, entschieden worden sein. Anderenfalls könnten sie keine ordentliche Prognose abgeben und ihre Plädoyers vortragen. Richter Giebel wollte die Beweisaufnahme nach wie vor möglichst schnell beenden, im Interesse aller Beteiligten.

GBA: Beweisanträge Zeugenvernehmungen

Die Vertreter der Generalbundesanwaltschaft stellten sogleich mehrere Beweisanträge:

In der Anzahl stellt die Bundesanwaltschaft neun Beweisanträge. Diese richten sich allesamt auf noch zu vernehmende Zeugen. Darunter sieben Polizeibeamte, von denen einer wegen zwei Tatsachen zu vernehmen ist, sowie ein Sachverständiger, wegen einer kriminaltechnischen Untersuchung. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, dass die bisher erbrachten Beweismittel in Form von Vermerken, dem Verlesen von Telefonnummern und der Wiedergabe von Chatnachrichten, nicht ausreichend seien, um die entsprechenden Tatsachen vollends zu beweisen. Stattdessen sei eine Vernehmung der ehemals diese Tatsachen bearbeitenden Beamten notwendig, um aus erster Hand die Beweismittel den Tatverdächtigen bspw. zuzurechnen. Die Urheberschaft bestimmter Chatnachrichten auf die zugeordneten bei der Bundesnetzagentur gemeldeten Use, sei in der bisher erbrachten Form nicht ausreichend.. Dabei geht es vor allem um Beweismittel/Chatnachrichten, die aufgrund von Hausdurchsuchungen bei den Angeklagten bzw. auf ihren Mobilgeräten festgestellt werden konnten.

In einem Beweisantrag geht es aber auch um ein aufgezeichnetes in der Hauptverhandlung abgespieltes Gespräch zwischen Leon R., Maximilian A. und ein weiterer der rechten Szene zugeordneter Mann zu hören waren. Da einzelne Gesprächsabschnitte nicht verständlich waren, sei die zuständige Polizeibeamtin als taugliches Beweismittel zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Autodurchsuchung Eric K.: Waffenfund und „Defend Eisenach“

In einem anderen Antrag ging es um die Durchsuchung des Autos von Eric K. bzw. dem seines als Halter eingetragener Vater. Eric K. war nur der Fahrer. Die Polizei fand in dem Auto einen Baseballschläger, ein Lederholster mit Jagdmesser, ein Springmesser mit sieben Centimeter langer Klinge sowie ein Einhandmesser vor. Dieser Vermerk wurde unzureichend durch den Senat eingeführt, sodass eine Zeugenvernehmung des hier tätigen Beamten nunmehr notwendig sei.

Ein anderer Beamte könne etwas zu der Untersuchung vom Fahrzeug des Eric K. sagen, bei der 50 Aufkleber mit dem Schriftzug „Defend Eisenach“ im Kofferraum gefunden wurden, welche u.a. Leon R. gefertigt haben sollen.

Der doppelt zu ladende Zeuge und Polizeibeamte sollte außerdem zur Untersuchung der Innenräume der anderweitig verfolgten Ulrike E., der Mutter von Leon R. aussagen. Die dort aufgefundenen Gegenstände lassen Rückschlüsse auf den Waffenbau von Leon R. zu. Der Polizeibeamte könne zur Sachaufklärung hinsichtlich der Verbringung von diesen Gegenständen beitragen. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft lägen Gründe vor die vermuten lassen, dass der Waffenbau nach der Haftentlassung von Leon R. fortgesetzt werden solle.

Der Sachverständige Ingenieur, den die Generalbundesanwaltschaft zu vernehmen wünschte, könne Auskünfte über die kriminaltechnische Untersuchung der Asservate geben. Dabei handelt es sich um den 3-D-Drucker und diverse andere Gegenstände, die ebenso Rückschlüsse auf den Waffenbau zulassen würden.

Zu all diesen Vorgängen wurde in der Hauptverhandlung über andere Beweismittel etwas ausgeführt, allerdings eben nicht in Form eines Zeugen.

Der Vorsitzende Richter bat darum, die Anträge für die Verteidigung zu kopieren. Der Senat würde noch heute über die Anträge entscheiden, sodass die Verhandlung für zwei Stunden unterbrochen wurde.

Direkte Ablehnung der Anträge

Nach der verlängerten Mittagspause ergriff zunächst Rechtsanwalt Urbanczyk das Wort und merkte an, dass es in einem der vorgetragenen Beweisanträge zu einem Fehler gekommen sei. In einer der angeführten Asservate handele es sich um den gesondert Verfolgten Denis K. und nicht seinen Mandanten Eric K.. Er merkte zudem scherzhaft an, dass der Senat den Anträgen auch einfach stattgeben könne, man würde es sich so vielleicht noch einfacher machen. Schließlich müsse man nach der Argumentation der Generalbundesanwaltschaft dann auch alle genannten Nutzer/Chatpartner der in Frage stehenden Chatverläufe laden, um diese wirklich eindeutig zuordnen zu können.

Der Senat verkündete sodann zwei Beschlüsse.

Zunächst wurden die soeben aufgeführten Beweisanträge hinsichtlich der Zeugenvernehmungen diverser Polizeibeamter abgelehnt. Dabei verwies der Senat einerseits auf die Begründung der zu Beginn der Verhandlung verlesenen Beschlüsse. Andererseits seien die Anträge abzulehnen, weil die Gründe für die Tatsache der Beweiswürdigung ohne Bedeutung seien (Gem. § 244 Abs.3 S. 2 StPO).

Hinsichtlich der Anträge zu den Zeugen wegen der Durchsuchung der Innenräume vom Auto des Eric K. führt der Senat aus, dass bereits unter Beweis gestellt wurde, welche Gegenstände im Auto des Angeklagten gefunden wurden und entsprechende Polizeivermerke anderer Beamter verlesen wurden. Es spreche aber nichts dagegen den Vermerk des von der Bundesanwaltschaft erwähnten Beamten zu verlesen. Sodass wird dies auch getan und der Vermerk noch als Beweisaufnahme eingeschoben.

Nach der Verkündung fragte der Vorsitzende in Richtung der Vertreter der Generalbundesanwaltschaft, ob es „Für Sie damit sein Bewenden“ habe. Die Antragsteller nahmen den Antrag hinsichtlich des soeben verlesenen Vermerkes zurück. Der Vorsitzende gab an die noch nicht entschiedenen Beschlüsse am kommenden Dienstag zu bescheiden. Entsprechend behielten die Vertreter der Generalbundesanwaltschaft es sich vor, darauf noch einmal reagieren zu wollen. Wieder kam eine kurze Diskussion zwischen den Verfahrensbeteiligten auf, da sie sich uneinig darüber waren, wann die Plädoyers nun beginnen können.

Der Vorsitzende kündigte dann noch zwei Terminsänderungen an, nämlich die Verhandlung am 24.06. sowie am 01.07 von 13:00 Uhr auf 10:00 Uhr vorzuverlegen.

Der Verhandlungstag wurde mit einem letzten Beitrag des Vertreters der Generalbundesanwaltschaft beendet, der Stellung zu seiner Entziehung des Fragerechts bezog, da hier die Darstellung des Senats „hinsichtlich des Kontextes unzutreffend [sei, diese] erfolgte nicht am 28.05., sondern bereits am Vortag (…)“. Der Vorsitzende nahm den Hinweis zu Anlage und die Verhandlung wurde um 14:22 Uhr geschlossen.